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werden sollen, und bezeichnet den Kapitalwerth, welcher als Aequivalent hiefür dem in die
Verpflichtung eintretenden nach seiner Schätzung gutgeschrieben werden dürfte.
8. 9.
VIII. Ergänzung des Grundstocks (Anl. A. VII. vorletzter Absatz).
Der Stiftungsrath äußert sich über die Ursache und die Größe des vorhandenen
Grundstocksabmangels und die Verpflichtung, denselben nach Art. 34 Abs. 2
des evangelischen Gesetzes zu decken.
S. 10.
IX. Vorbehaltene Ersatzansprüche (Anl. A. VII. letzter Absatz).
Desgleichen äußert sich der Stiftungsrath über die für die Pfarr= beziehungsweise
die bürgerliche Gemeinde bei Aufnahme von Schulden oder Verwendung von Grund-
stocksmitteln oder Verwendung von Mitteln der Gemeindepflege für kirchliche Zwecke ge-
machten Ersatzvorbehalte und die aus deuselben je für den betreffenden Theil sich er-
gebenden Ersatzverbindlichkeiten beziehungsweise Rechte (vergl. Art. 34 Abs. 3 des evan-
gelischen Gesetzes). K un.
X. Besoldungsleistungen an Geistliche (Anl. A. VIII.).
Der Stiftungsrath bezeichnet bei den bleibend fixierten Besoldungsleistungen der
Stiftungspflege an katholische Geistliche den Geldwerth der Jahresleistungen an Na-
turalien, welcher der Auseinandersetzung in Gemäßheit des Art. 35 des evangelischen
Gesetzes zu Grunde gelegt werden soll, sowie den Kapitalwerth dieser und der sonstigen
Besoldungsleistungen.
D 6 l 8. 12.
XI. Ausmittlung des Baukapitals
(Art. 36, 38, 39, Art. 44 Abs. 1 vergl. Art. 42 des evangelischen Gesetzes; s. Anl. A. IX.).
Behufs der Ausmittlung des Baukapitals für Neubau oder Erweite-
rung kirchlicher Gebäude (Art. 36) hat der Stiftungsrath anzugeben:
1) den Zweck des Gebäudes und in dieser Beziehung
a) bei Pfarrkirchen den Stand der katholischen Bevölkerung am 4. Juli 1887
und, soweit sich derselbe nicht ermitteln läßt, nach der diesem Termin nächst-
vorangegangenen Volkszählung, sowohl für den Hauptort als für die Filialorte;