Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1889. (66)

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g. 13. 
XII. Abtheilung des allgemeinen Vermögens der Stiftungspflege 
(Art. 37 und 40 des evangelischen Gesetzes, sowie Anlage A. X.). 
Wenn nach den Erhebungen und Vorschlägen des Stiftungsraths das nach Aus- 
scheidung der besonderen Vermögenstheile (Art. 33) übrig bleibende Vermögen der Stiftungs- 
pflege unter Zurechnung der von der bürgerlichen Gemeinde zur Ergänzung des Grund- 
stocks zuzuschießenden Beträge (Art. 34) durch die Schulden, den Werth der Leistungs- 
verbindlichkeiten Dritten gegenüber, durch das für die Fortleistung der Besoldungs- 
reichnisse an Geistliche geschöpfte Kapital (Art. 35) und das Bankapital (Art. 36), vgl. 
hierüber §.7 und flg., vollständig in Anspruch genommen wird, so ist von dem Stif- 
tungsrath zu bemerken, daß Art. 37 Abs. 1 im vorliegenden Fall gegenstandslos sei. 
Wenn ein zur Vertheilung zwischen der Pfarr= und bürgerlichen Gemeinde ver- 
fügbarer Ueberschuß vorhanden, derselbe jedoch so unbedentend ist, duß die umfangreiche 
Zusammenstellung und Berechnung des laufenden Aufwands nach Art. 10 mit dem In- 
teresse, welches die Pfarrgemeinde einer= und die bürgerliche Gemeinde andererseits an 
einer ziffermäßig genauen Abtheilung nach Art. 37 und 40 hätte, nicht in dem richtigen 
Verhältnisse stünde (die erwähnte Anlage A. X. Abs. 1), so schlägt der Stiftungsrath 
vor, nach welcher Verhältnißziffer dieser Ueberschuß zwischen den beiden Betheiligten ver- 
theilt werden dürfte. 
Trifft aber weder die Voraussetzung des Abs. 1, noch die des Abs. 2 zu, so prüft 
der Stiftungsrath die nach Anlage A. X. Abs. 2—4 gemachte Darstellung, beziehungs- 
weise, wenn eine solche nicht gemacht sein sollte, fertigt er dieselbe nach Art. 40 vergl. 
mit Anlage A. X. Abs. 2—4 an, berechnet je die Summe des Gesamtaufwands, welcher 
einerseits für die Zwecke der Pfarrgemeinde, andererseits für die der bürgerlichen Gemeinde 
in dem betreffenden Zeitraum gemacht worden ist, und beantragt hienach die Verhältniß- 
ziffer, nach welcher die Vertheilung zu erfolgen hätte. Liegen Gründe der Billigkeit vor, 
von der ziffermäßig begründeten Verhältnißzahl abzuweichen, so macht der Stiftungs- 
rath die der Billigkeit entsprechenden Vorschläge unter Begründung der Abweichung von 
der in Art. 37 aufgestellten Regel. 
Zugleich hat der Stiftungsrath eventuelle Vorschläge über die reelle Zutheilung der 
einzelnen Vermögensobjekte und der vorhandenen Schulden (Art. 41 des evangelischen Ge- 
setzes) zu machen.
	        
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