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Stiftungspflege (8. 7 A. Ziff. 3) übergibt das gemeinschaftliche Oberamt in Abschrift
dem Forstamt des Bezirks mit dem Ersuchen, dieselbe auf Grund der bei dem Forst= be-
ziehungsweise Nevieramt befindlichen Akten und erforderlichen Falls einer von dem Nevier-
amt einzuholenden Aeußerung zu prüfen und hienach sich über den Verkaufswerth der
einzelnen Waldparzellen und der auf deuselben ruhenden Lasten privatrechtlicher Art
schätzungsweise, jedoch unter Angabe der Grundlagen der Schätzung, zu äußern.
Diese Aeußerung läßt das gemeinschaftliche Oberamt dem Stiftungsrath und sodann
dem Gemeinderath mit der Aufforderung zugehen, je auch seinerseits den Verkaufswerth
der einzelnen Waldparzellen, welchen er der Vermögensaus dersetzung zu Grunde zu
legen beantragt, zu bezeichnen und, soweit er die Schätzung des Forstamts (Abs. 1) zu
beanstanden findet, seine Abweichungen hievon näher zu begründen.
S. 16.
Vernehmung des Bürgerausschusses.
Die Erklärungen des Gemeinderaths (§. 14 Abs. 3 und 4 und §. 15 Abs. 2) erfor-
dern die Zustimmung, diejenigen der Ortsarmenbehörde (ebendaselbst) die vorgängige
gutächtliche Vernehmung des Bürgerausschusses.
S. 17.
Erklärung des Kirchen stiftungsranhs.
Die Erklärungen des Gemeinderaths beziehungsweise der Ortsarmenbehörde (§. 14
Abs. 3 und 4 und §. 15 Abs. 2) werden von dem gemeinschaftlichen Oberamt ge-
prüft, und nachdem dieselben erforderlichen Falls ergänzt beziehungsweise erläutert worden
sind, von demselben nebst der Darstellung und den Vorschlägen des Stiftungsraths
(§§.11—13) und der Aeußerung des Forstamts (§. 15) dem Kirchenstiftungsrath mit der
Auflage zugefertigt, sich binnen einer bestimmten Frist im einzelnen darüber zu erklären,
ob er die Aufstellungen des Stiftungs= und Gemeinderaths beziehungsweise der Orts-
armenbehörde als Grundlagen der Auseinandersetzung anerkenne. Andernfalls hat der
Kirchenstiftungsrath seine abweichenden Vorschläge unter Angabe der sich hieraus ergeben-
den Ansprüche der Pfarrgemeinde eingehend zu begründen.
. S. 18.
Oberamtliche Prüfung. Beanstandung des Werths der Liegenschaft.
Nach Einlauf der Erklärungen des Kirchenstiftungsraths (§. 17) prüft das gemein-