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schaftliche Oberamt dieselben und ordnet, wenn es eine Ergänzung derselben für nöthig
erachtet, dieselbe, sowie auch die Berichtigung etwaiger offenbarer Unrichtigkeiten an.
Findet das gemeinschaftliche Oberamt oder eines der beiden Mitglieder desselben
gegen die Schätzungsergebnisse des Stiftungs-, des Gemeinderaths oder des Kirchen-
stiftungsraths oder dieser sämmtlichen Kollegien bezüglich des Werths von Gebäuden
und Zubehörden solcher (§.7 A. Ziff. 1) wesentliche Bedenken, so holt es hierüber
eine gutächtliche Aeußerung des betreffenden Oberamtsbantechnikers und, wenn dieser Mit-
glied des betreffenden Gemeinderaths oder Kirchenstiftungsraths ist, oder aus sonstigen
Gründen nicht wohl die gutächtliche Aeußerung abgeben kann, des nächstwohnenden Ober-
amtsbantechnikers ein, bei welchem solche Gründe nicht vorliegen.
Zur gutächtlichen Aeußerung über den Werth von Grundstücken (ausschließlich
der Waldungen) (I.7 A. Ziff. 2 vgl. Ziff. 3 und §. 15) wird das Ministerium des In-
nern für jeden Oberamtsbezirk einen verpflichteten Sachverständigen aufstellen. — Findet
das gemeinschaftliche Oberamt oder eines seiner beiden Mitglieder gegen die Werthan-
schläge von Gütern und des Wirthschaftsinventars (§.7 A. Ziff. 2 und §.7 B) durch den
Stiftungsrath, den Gemeinderath oder den Kirchenstiftungsrath oder diese drei Kollegien
wesentliche Bedenken, so holt es hierüber eine Aeußerung des von dem Ministerium des
Innern für den betreffenden Bezirk aufgestellten Sachverständigen ein. Wenn dieser als
Mitglied des betreffenden Gemeinderaths oder Kirchenstiftungsraths oder aus sonstigen
Gründen die Aeußerung nicht wohl abgeben kann, tritt der Sachverständige, welcher der
Markung des betreffenden Grundstücks zunächstwohnt, an dessen Stelle.
Die sachverständigen Aeußerungen (Abs. 2 und 3) theilt das gemeinschaftliche Oberamt
sodann zunächst dem Stiftungsrath, dem Gemeinderath und, sofern diese betheiligt ist, auch
der Ortsarmenbehörde und dann, nebst den Aeußerungen dieser Behörden, dem Kirchen-
stiftungsrath mit der Aufforderung mit, sich über die Werthanschläge der betreffenden
Gegenstände unter Berücksichtigung der Schätzung des Sachverständigen binnen einer be-
stimmten Frist nochmals zu erklären.
8. 19.
Ueber die Anträge wegen Ueberweisung von Leistungspflichten gegenüber
von Dritten, beziehungsweise Abfindung derselben holt das gemeinschaftliche Ober—
amt die Erklärungen der Leistungsberechtigten ein, ob dieselben mit der Ueberweisung
beziehungsweise Abfindung in der beantragten Weise einverstanden sind.