Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1889. (66)

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außerordentliche Bauübernehmungen, wie Festungs-, Eisenbahnbauten, vorübergehend er- 
geben mögen, dürfen hiebei so wenig in Betracht kommen, als ungewöhnlich niedere Preise, 
welche in vorübergehenden Ursachen ihren Grund haben. 
Die in der Gegend übliche Bauweise ist besonders für die Schätzungen der Dauer in 
der Hinsicht von Bedentung, als sie sich auf das der Gegend eigenthümliche Baumaterial 
und die dadurch bedingte Konstruktionsweise gründet. 
S. 29. 
Wenn die Größe eines Gebäudes nur unter der Voraussetzung einer Abänderung, 
insbesondere der innern Einrichtung, dem Bedürfniß genügt, so ist der Aufwand für diese 
Aenderung besonders in Anschlag zu nehmen und dem Baukapital zuzuschlagen. 
Die Schätzer haben den Betrag solcher Kosten in der tabellarischen Uebersicht (Beil. III. 
Reg. Blatt S. 113) unter der Rubrik „Kosten des Neubaues“ einzutragen. 
F. 30. 
Soweit nicht in den vorstehenden §§. besondere Bestimmungen für die Schätzungen 
behufs der Ermittlung des Baukapitals getroffen worden sind, finden, vorbehältlich der 
Entscheidung des Bischöflichen Ordinariats nach Maßgabe des Art. 39 Abs. 3 (§. 22), 
die §§. 13—20, 22.——29, 33, 37—47, 49 Abs. 1, 3, 4 und §. 50 der Instruktion für 
das Verfahren bei den zu Bemessung der auf dem Zehnten hoftenden Baulasten nöthigen 
Schätzungen vom 28. Juni 1850 (Reg. Blatt S. 255) (Beil. I. Reg. Blatt S. 91) ent- 
sprechende Anwendung. 
S. 31. 
Ueber die Abschätzung ist ein Protokoll zu führen (vgl. Beil. II. Reg. Blatt S. 102) 
und das Ergebniß der Schätzung in eine Uebersicht zusammenzustellen (Beil. III. Reg. Blatt 
S. 113). Diese Aktenstücke werden von den Schätzern dem gemeinschaftlichen Oberamt 
nebst den etwa zur Erläuterung dienenden Urkunden und Nissen übergeben. 
S. 32. 
Das gemeinschaftliche Oberamt eröffnet sofort das Gutachten der Schätzer den be- 
theiligten örtlichen Kollegien mit der Aufforderung, eine etwaige Vervollständigung der 
Schätzung binnen einer bestimmten Frist zu beantragen. Wird ein solcher Antrag ge- 
stellt und vom gemeinschaftlichen Oberamt für begründet erkaunt, so ertheilt dieses den 
Schätzern den erforderlichen Auftrag. g. as 
Wenn binnen der ertheilten Frist (§. 32) ein Antrag auf Vervollständigung der
	        
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