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Schätzung nicht gestellt worden ist und auch das gemeinschaftliche Oberamt eineisolche von
Amtswegen nicht anzuordnen findet, beziehungsweise wenn die vervollständigte Schätzung
dem gemeinschaftlichen Oberamt vorgelegt und von diesem als vollständig erkannt worden
ist, so berechnet dieses nach Maßgabe von Beil. IV (Reg. Blatt S. 114) das Baukapital,
wozu es sich der Beihilfe eines Rechnungsverständigen bedienen kann.
8. 34.
Von der vervollständigten Schätzung und der Berechnung des Baukapitals (8. 33)
sind von dem gemeinschaftlichen Oberamt die Betheiligten unter der Anfforderung in Kennt-
niß zu setzen, sich binnen einer bestimmten Frist darüber zu äußern, ob sie mit den
Schätzungsergebnissen, beziehungsweise mit dem berechneten Baukapital einverstanden seien.
S. 35.
Uebersicht der Ergebnisse der Verhandlungen.
Liegen die Erklärungen der Betheiligten über die sämmtlichen bei der Ausscheidung
zu ordnenden Punkte (Art. 22—24 des katholischen, beziehungsweise Art. 32—17 des
evangelischen Gesetzes) vor, so stellt das gemeinschaftliche Oberamt im wesentlichen in
der Ordnung von Anlage à des gemeinschaftlichen Ministerialerlasses vom 30. Novem-
ber 1887 die Ergebnisse der Verhandlungen in einer gedrängten Uebersicht zusammen,
und zwar unter Ziff. 1. diejenigen Angaben und Vorschläge beziehungsweise Schätzungs-
ergebnisse, über welche die Betheiligten einig sind, und unter Ziff. II. die Punkte, über
welche sich die Betheiligten nicht geeinigt haben.
Wenn zwischen den Betheiligten über sämtliche bei der Ausscheidung zu ordnende
Punkte (vgl. Abs. 1) Einigkeit besteht, oder wenn nur einzelne Punkte streitig geblieben
sind, so ist die Uebersicht womöglich so einzurichten, daß sie als Entwurf der Ausschei-
dungs= und Abfindungsurkunde §. 41 benützt werden kann (vgl. übrigens §. 11 Ziff. VIII.
und X. und §. 46). Auch im letzteren Falle sind jedoch unter I. die Punkte, worüber
Einverständniß besteht, und unter Ziff. II. die im Streite gebliebenen Punkte zusammen-
zustellen.
F. 36.
Prüfung durch die Aufsichtsbehörden.
Die Uebersicht (§. 35) wird von dem gemeinschaftlichen Oberamt unter Anschluß der
sämtlichen Akten dem Bischöflichen Ordinariat zur Einsichtnahme und etwaigen Be-