Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1889. (66)

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anstandung von Beschlüssen des Kirchenstiftungsraths, sowie zur Stellung etwaiger An- 
träge namens der Pfarrgemeinde vorgelegt. 
§. 37. 
Nach Einlauf der Aeußerung des Bischöflichen Ordinariats (§. 36) bei dem ge- 
meinschaftlichen Oberamt legt dieses dieselbe nebst der Uebersicht (§. 35) und den übrigen 
Akten behufs der Prüfung der Beschlüsse der örtlichen Kollegien und der Aeußerung 
des Bischöflichen Ordinariats der Kreisregierung, als der Aufsichtsbehörde über die 
Verwaltung des Gemeindevermögens und der örtlichen Stiftungen, vor. Findet die 
Kreisregierung Erklärungen beziehungsweise Vorschläge des Bischöflichen Ordinariats 
oder denselben zu Grunde liegende Beschlüsse der örtlichen Kollegien zu beanstanden, so 
setzt sie sich, bevor sie ihre Beanstandungen an das gemeinschaftliche Oberamt ausschreibt, 
behufs der Verständigung über die Differenzpunkte mit dem Bischöflichen Ordinariat 
ins Benehmen. « 
» 8. 38. 
Glaubt das Bischöfliche Ordinariat und die Kreisregierung oder eine dieser Be— 
hörden Beschlüssen der Ortskollegien nicht zustimmen zu können, beziehungsweise vermögen 
sie sich über einzelne Punkte unter sich nicht zu verständigen (§. 37), so beauftragt die 
Kreisregierung das gemeinschaftliche Oberamt, unter Mittheilung der von den Aussichts- 
behörden erhobenen Anstände nebst der je von der Aufsichtsbehörde für und gegen die Be- 
anstandung gegebenen Begründung die betheiligten Ortskollegien zur Beschlußfassung über 
die beanstandeten Punkte aufzufordern und die hienach gefaßten Beschlüsse ihr vorzulegen. 
F. 39. 
Die Kreisregierung kann auch von sich aus, oder auf Antrag des Bischöflichen 
Ordinariats, des gemeinschaftlichen Oberamts, der örtlichen Kollegien oder der betheiligten 
Dritten in diesem, wie in jedem Stadium des Verfahrens Verständigungsversuche 
durch das gemeinschaftliche Oberamt oder einen beauftragten Beamten und zwar, wo solche 
auf schriftlichem Wege nicht zweckdienlich erscheinen, auch in mündlichen, am Sitze der 
örtlichen Kollegien oder des Oberamts vorzunehmenden Verhandlungen zwischen den Be- 
theiligten anordnen. Das Bischöfliche Ordinariat ist befugt, an solchen Verhandlungen 
einen von ihm Beauftragten theilnehmen zu lassen, weshalb ihm vor jeder solchen Ver- 
handlung davon rechtzeitig unter Bezeichnung des Gegenstandes derselben Kenntniß zu 
eben ist. 
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