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IV. die aus der Verwaltung der Stiftungspflege in die Verwaltung
1) der bürgerlichen Gemeinde,
2) der Ortsarmenbehörde,
als ihren Zwecken ausschließlich dienend, zu überweisenden Gegenstände und Rechte (eut-
sprechend Ziff. II.);
V. das der Pfarrgemeinde nach Art. 35 zuzuscheidende Kapital wegen Uebergangs
der Besoldungsleistungen an katholische Geistliche auf dieselbe;
VI. das nach Art. 36 und 38 der Pfarrgemeinde zukommende Baukapital;
VII. den Betrag der der Pfarrgemeinde auf Grund eines Vorbehalts (Art. 34
letzter Abs. und Art. 46 letzter Abs.) zukommenden Ersatzansprüche;
VIII. den der Pfarrgemeinde nach Art. 37 und 40 zukommenden Antheil am all-
gemeinen Stiftungsvermögen unter Angabe der einzelnen Vermögensobjekte und Schulden,
welche der Pfarrgemeinde nach Art. 41 zugewiesen werden sollen, sofern es nach Lage
der Sache möglich ist, die Abfindung mit der Ausscheidung zu verbinden (vgl. §. 46);
IX. den Betrag der nach Art. 34 letzter Abs. und 46 letzter Abs. der bürgerlichen
Gemeinde auf Grund eines Vorbehalts zukommenden Ersatzansprüche;
X. den nach Art. 37 und Art. 40 der bürgerlichen Gemeinde zukommenden Antheil
am allgemeinen Stiftungsvermögen unter Angabe der einzelnen Vermögensobjekte und
Schulden, welche der bürgerlichen Gemeinde nach Art. 41 zugewiesen werden sollen, unter
der bei Ziff. VIII. ansgedrückten Voraussetzung;
XI. die in der Verwaltung der Stiftungspflege verbleibenden Vermögensgegenstände,
insbesondere Stiftungen und Fonds, zutreffendenfalls unter der Bezeichnung der Antheile,
welche von den Erträgnissen derselben
1) der Pfarrgemeinde,
2) der bürgerlichen Gemeinde,
3) dem Ortsarmenverband,
4) sonstigen Berechtigten
zukommen.
§. 42.
Die Ausscheidungs= und Abfindungsurkunde wird von dem gemeinschaftlichen Ober-
amt geprüft und, wenn dasselbe keinen Anstand dabei zu bereinigen findet, dem Stiftungs-
rath, dem Gemeinderath (zutreffendenfalls auch der Ortsarmenbehörde) und sodann dem