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Kirchenstiftungsrath zur Prüfung und Aeußerung zugefertigt. Wenn diese Behörden,
nach Maßgabe der bestehenden gesetzlichen Bestimmungen nach Vernehmung beziehungs-
weise unter Zustimmung des Bürgerausschusses, und auch etwaige dritte Betheiligte mit
ihrem Inhalte einverstanden sind, wird sie denselben sämtlich zur unterschriftlichen An-
erkennung mitgetheilt. Ergeben sich noch Anstände bei den Betheiligten, so sucht das
gemeinschaftliche Oberamt dieselben auf dem Wege der Verständigung zu erledigen.
F. 43.
Genehmigung der Aufsichtsbehörden.
Die von den Betheiligten unterzeichnete Ausscheidungs= und Abfindungsurkunde
wird sodann von dem gemeinschaftlichen Oberamt dem Bischöflichen Ordinariat zur
Ertheilung der Genehmigung namens der Pfarrgemeinde und, nachdem diese erfolgt
ist, der betreffenden Kreisregierung zur Genehmigung vorgelegt.
Findet das Bischöfliche Ordinariat oder die Kreisregierung Anstände gegen die
Ertheilung der Genehmigung, so ist es diesen Behörden unbenommen, hierüber vor Er-
theilung ihres Bescheids — dem Bischöflichen Ordinariat an die Kreisregierung und
dieser an das Bischöfliche Ordinariat — behufs gegenseitiger Verständigung sich zu
wenden.
S. 44.
Vollzug der Ausscheidung und Abfindung.
Auf Grund der genehmigten Ausscheidungs= und Abfindungsurkunde wird die Aus-
scheidung und Abfindung durch Uebergabe der Vermögensobjekte, Gebäude, Grundstücke
und dinglichen Rechte, beweglichen Sachen, Pfandscheine und sonstigen Schulddokumente,
sowie Uebernahme der Schulden vollzogen und werden die erforderlichen Einträge in den
öffentlichen Büchern, Art. 41 Abs. 3, gemacht.
S. 45.
Abrechnung über die Zeit vom 4. Juli 1887 an.
Nach Vollzug der Ausscheidung und Abfindung beauftragt das gemeinschaftliche
Oberamt einen geprüften Rechnungsverständigen (vgl. §. 40), die Ansprüche zu berechnen,
welche für Rechnung der Stiftungspflege, der Gemeindepflege, der Ortsarmenkasse und
der Kirchenpflege in der Zeit vom '4. Juli 1887 an bis auf den Tag, auf welchen die