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Betreff des Eintritts der Staatsbeamten in die Kirchengemeinde= und Kirchenstiftungs-
räthe nachstehendes verfügt:
1) Die Annahme der Wahl zum Mitglied der Kirchengemeinde= oder Kirchenstiftungs-
räthe ist den auf Lebenszeit angestellten Beamten, soweit nicht von dem unter 2) bemerkten
Vorbehalt Gebrauch gemacht wird, bis auf weiteres ohne besondere, diesfalls einzuholende
dienstliche Genehmigung gestattet.
2) Für die Fälle, in welchen die Versehung der oben gedachten kirchlichen Aemter
mit den Dienstverhältnissen der betreffenden Beamten unvereinbar erscheint, bleibt der
vorgesetzten obersten Dienstbehörde vorbehalten, die Uebernahme derselben zu untersagen
oder die ertheilte Genehmigung jederzeit zu widerrufen. Geschieht das einc oder das
andere, so liegt den betreffenden Beamten ob, wegen des Nichteintritts in die fraglichen
Aemter oder des Ausscheidens aus solchen den zuständigen Kirchengemeinde= und Kirchen-
stiftungsräthen die geeigneten Mittheilungen zu machen.
3) Jeder auf Lebenszeit angestellte Beamte hat von einer auf ihn gefallenen Wahl
in den Kirchengemeinde= oder Kirchenstiftungsrath sofort bei der ihm unmittelbar vor-
gesetzten Behörde Anzeige zu erstatten, welche die erhaltene Anzeige unter Beifügung ihrer
Aeußerung über dieselbe auf dem ordentlichen Dienstweg dem Ministerium vorzulegen hat.
4) Vorstehende Bestimmungen finden auch auf die unter dem Vorbehalte der Kün-
digung oder des jederzeitigen Widerrufs angestellten Beamten mit der Maßgabe An-
wendung, daß die nach Art. 8 Abs. 6 des Beamtengesetzes zuständige vorgesetzte Dienst-
behörde die Uebernahme des kirchlichen Amtes ausnahmsweise untersagen kann, wenn
dasselbe mit dem Dienste des Beamten nicht verträglich ist.
Stuttgart, den 10. April 1889.
Faber. Mittnacht. Schmid. Sarwey. Renner.
Gedruckt bei G. Hasselbrink (Chr. Scheufele).