Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1889. (66)

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Bekanntmachung des Finanzministerinms, 
betreffend die Ergänzung der Aueführungsvorschriften zu dem Gesetze wegen Erhebung von 
Reichsstempelabgaben. Vom 27. März 1889. 
Unter Bezugnahme auf die Bekanntmachung des Finanzministeriums vom 26. Sep- 
tember 1885 (Reg. Blatt S. 403) in Betreff der Ausführungsvorschriften zu dem Reichs- 
stempelabgabengesetz wird der nachstehende, von dem Reichskanzler im Centralblatt für 
das Deutsche Reich Nr. 13 von 1889 S. 243 veröffentlichte Beschluß des Bundesraths 
vom 5. März d. Is. zur allgemeinen Kenntniß gebracht. 
Stuttgart, den 27. März 1889. 
Renner. 
Der Bundesrath hat in seiner Sitzung vom 5. März d. Is. beschlossen, daß die 
Schlußnoten zur Entrichtung der Abgabe nach der Tarifnummer 4 des Reichsstempel- 
gesetzes (Reichsgesetzblatt für 1885 S. 179) in deutscher Sprache und, sofern es sich nicht 
um Geschäfte über ausländische Werthe handelt, in Neichswährung auszustellen seien. 
Berlin, den 20. März 1889. « 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: Freiherr von Maltzahn. 
  
Gedruckt bei G. Hasselbrint (Chr. Scheufele).
	        
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