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4) Die Zulassung zur Maturitätsprüfung oder die Dispensation von einer der da-
bei reglementsmäßig zu erfüllenden Bedingungen, z. B. da, wo die oberen Klassen einen je
2 jährigen Kursus haben, von der vollständigen Absolvierung des 2 jährigen Kursus der
ersten Klasse, kann nicht von einer Patronats= oder Regierungsbehörde verfügt werden,
sondern bleibt von dem Urtheil der Prüfungskommission des Gymnasiums abhängig. In
Fällen außerordentlicher Art kann eine derartige Dispensation nur von der Zentral-
behörde des betreffenden Staats gewährt werden.
5) Gegenstände der Maturitätsprüfung sind auf allen Gymnasien die deutsche,
lateinische, griechische, französische Sprache, Mathematik und Geschichte.
Die übrigen Lehrobjekte sind nicht nothwendig auch Gegenstände der Prüfung.
Schriftliche Klansurarbeiten sind überall ein deutscher Aufsatz, eine lateinische
Arbeit (Aufsatz oder Extemporale oder beides) und die Lösung mathematischer Aufgaben.
— Darüber hinaus auch eine Uebersetzung ins Deutsche, Griechische, Französische u. a.
zu verlangen, bleibt der Anoronung jedes Staats überlassen.
6) Als Maßstab für die Ertheilung des Zeugnisses der Reife gelten im allgemeinen
diejenigen Anforderungen, welche das preußische Prüfungsreglement dafür aufstellt.
Dabei ist ausnahmsweise die Kompensation zulässig, nach welcher das Zurück-
bleiben in einem Gegenstande durch desto befriedigenderc Leistungen in einem andern ge-
deckt wird. Eine solche Ausgleichung ist namentlich in dem gegenseitigen Verhältniß der
Mathematik zu den alten Sprachen anwendbar. In dem Gegenstande, für welchen die
Kompensation zugelassen wird, dürfen jedoch die Leistungen keinesfalls unter das Maß
herabgehen, welches für die Versetzung nach Prima erfordert wird.
7) Bei jeder mündlichen Maturitätsprüfung ist ein Regierungskommissarius
zugegen. Derselbe hat die Zeugnisse mitzuvollziehen.
Es ist zulässig, ausnahmsweise auch den Direktor des Gymnasiums zum Regierungs-
kommissarius zu bestellen. »
Ju solchem Falle hat derselbe bei seiner Unterschrift auch diese außerordentliche
Funktion bemerklich zu machen.
8) Bei der schließlichen Berathung über die Gewährung oder Versagung eines Zeug-
nisses der Reife sind stimmberechtigt nur die in der ersten Klasse unterrichtenden
wissenschaftlichen Lehrer, der Regierungskommissarius, und bei den nicht ausschließlich