Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1889. (66)

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Die Regelung und Kontrole der Führung der Rekrutirungsstammrollen innerhalb des Aushebungs- 
bezirks ist Sache des Civilvorsitzenden der Ersatzkommission. Derselbe darf die Rekrutirungsstamm- 
rollen seines Aushebungsbezirks jederzeit zur Berichtigung und Kontrole einfordern. 
S. 46. 
Führung der Rekrutirungsstammrollen. 
— 
Die Rekrutirungsstammrollen werden jahrgangsweise angelegt, so daß für alle Militärpflichtigen, 
welche innerhalb eines Kalenderjahres geboren sind, eine besondere Rekrutirungsstammrolle besteht. 
Die Militärpflichtigen werden in alphabetischer Reihenfolge in die Rekrutirungsstammrolle ihres 
Jahrgangs eingetragen. 
Bei Anlegung jeder Nekrutirungsstammrolle ist unter dem letzten Namen jedes Buchstabens 
genügender Raum zu Nachtragungen frei zu lassen. 
Die Militärpflichtigen mit gleichem Anfangsbuchstaben werden unter sich numerirt. 
In die Rekrutirungsstammrollen werden aufgenommen: , 
a) die innerhalb des Bezirks der Gemeinde oder des gleichartigen Verbandes geborenen männ- 
lichen Personen beim Eintritt in das militärpflichtige Alter, sofern sie nicht vorher ver- 
storben sind; 
b) die in der Zeit vom 15. Januar bis zum 1. Februar sich anmeldenden Militärpflichtigen 
. 25, 1 und ); 
c) sich nachträglich anmeldenden Militärpflichtigen (8. 25, 10); die durch die amtlichen Nach- 
forschungen der Ortsbehörde etwa sonst noch ermittelten zur Anmeldung Verpflichteten. 
Wehrpflichtige, welche vor Beginn des militärpflichtigen Alters freiwillig eingetreten sind (§. 24), 
werden zwar in die Rekrutirungsstammrollen — der Kontrole wegen — ausgenommen, jedoch nach 
der Eintragung mit bezüglichem Vermerk wieder gestrichen. 
Doppelte Eintragungen sind unzulässig. Sollten sie trotzdem vorkommen, so ist eine Eintragung 
zu streichen. 
Die Rekrutirungsstammrollen werden nach Muster 6 aufgestellt. Bei der ersten Aufstellung werden A##se 0. 
die Spalten 1 bis 10 ausgefüllt, sofern dies mit unzweifelhafter Sicherheit geschehen kann. — 
Zweifelhafte Angaben sind nicht aufzunehmen, sondern die bezüglichen Spalten leer zu lassen. siren 
Die mit Führung der Civilstandsregister betrauten Behörden und Personen?) übersenden unent- 
geltlich zum 15. Jannar jedes Jahres: 
a) den Vorstehern der Gemeinden oder gleichartigen Verbände einen Auszug aus dem Geburts- 
register des um siebenzehn Jahre zurückliegenden Kalenderjahres, z. B. zum 15. Jannar 1889 
einen Auszug aus dem Jahre 1872, enthaltend alle Eintragungen der Geburtsfälle von Kin- 
dern männlichen Geschlechts innerhalb der Gemeinde oder des gleichartigen Verbandes; 
b) den Civilvorsitzenden der Ersatzkommission des Bezirks einen Auszug aus dem Sterberegister 
des letztverflossenen Kalenderjahres, enthaltend die Eintragungen von Todesfällen männlicher 
Personen, welche das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten, innerhalb ihres Bezirks. 
Die Hnter 7 a genannten Auszüge werden zur Ausstellung der Rekrutirungsstammrollen (Ziffer Za) 
enutzt. 
Die unter 7b genannten Auszüge dienen dazu, die Aufnahme Verstorbener in die Rekrutirungs- 
stammrollen oder ihre Weiterführung in denselben zu verhindern. 
1 
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* 
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*) Den mit Führung der Standesregister oder Kirchenbücher früher betraut zevesenen Behörden und 
Beamten verbleibt die Verpflichtung, über die bis zur Wirksamkeit des Gesetzes vom 6. Februar 1875 eingetragenen 
Geburten in der früheren Weise Geburtslisten einzureichen. "z“
	        
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