Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1889. (66)

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nachstehend diejenigen Bestimmungen zur allgemeinen Kenntniß gebracht, welche sich für die im 
§. 90 der Wehrordnung vom 22. November 1888 (Centralblatt 1889 S. 1) *) erwähnten Schul- 
zeugnisse aus der von den norddeutschen Einrichtungen theilweise abweichenden Organisation des 
Unterrichtswesens in Bayern, Württemberg und Baden ergeben. 
Es stehen gleich: 
I. Den von Gymnasien ertheilten Reifezengnissen für die Universität (5.90 
Ziff. 4 a. a. O.) 
für Württemberg: 
die von der Königlichen Kult-Ministerial-Abtheilung für Gelehrten= und Realschulen zu Stutt- 
gart ausgestellten Zeugnisse über die Ablegung der humanistischen Reifeprüfung für den Be- 
such der Universität, bezw. über die Ablegung der Konkursprüfung zur Aufnahme in das 
evangelisch--theologische Seminar zu Tübingen, sowie in das Wilhelmsstist daselbst. 
II. Den Zeugnissen über einjährigen, erfolgreichen Besuch der zweiten Klasse von 
Gymnasien, Real-Gymnasien und Ober-Realschulen (§. 90 Ziff. 2 à a. a. O.) 
a. für Bayern: 
die Zeugnisse über erfolgreichen Besuch 
1. der ersten Gymnasialklasse von humanistischen Gymnasien (Studien-Anstalten), 
2. des dritten Kurses von Real-Gymnasien; 
b. für Württemberg: 
die Zeugnisse über einjährigen, erfolgreichen Besuch 
1. der evangelisch-theologischen Seminare zu Blaubeuren, Mavibronn, Schönthal und Urach, 
2. der Klasse VII der Gymnasien, der Real-Gymnasien und der als Ober-Realschulen 
anerkannten Real-Anstalten. 
III. Den Zeugnissen über einjährigen, erfolgreichen Besuch der ersten Klasse von Pro- 
gymnasien, Realschulen und Real-Progymnasien (K. 90 Ziff. 2b a. a. O.) 
für Württemberg: 
die Zeugnisse über einjährigen, erfolgreichen Besuch 
1. der Klasse IVb des Lyzeums zu Oehringen, der Klasse VII bei den übrigen Lyzeen, 
2. der Klasse VI bei den zu der Gattung der Realschulen gehörigen Real-Anstalten zu 
Biberach, Ravensburg und Rottweil, der Klasse VII bei den übrigen Real-Anstalten 
und bei sämtlichen Real-Lyzeen. 
IV. Den Zeugnissen über erfolgreiche Zurücklegung der ersten Klasse und das Bestehen 
der Entlassungsprüfung an den höheren Bürgerschulen (§. 90 Ziff. 26 a. a. O.) 
die Zeugnisse über erfolgreiche Zurücklegung des sechsten Jahreskurfus und das Bestehen der 
Schlußprüfung 
  
7) Regierungsblatt 1889 S. 5.
	        
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