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3) Im §. 20 „Postaufträge zur Einziehung von Geldbeträgen“ betreffend, ist im
Absatzl und im Absatz V der zulässige Meistbetrag von sechshundert
auf „achthundert" Mark abznändern.
4) Zwischen §. 28 und §. 29 tritt der nachstehende §. 28a nen hinzu.
S. 28 au.
Bahnhofsbriefe.
I. Wünscht ein Adressat die Briefe von einem bestimmten Absender am Bahnhofe
unmittelbar nach Ankunft der Eisenbahnzüge in Empfang zu nehmen (Bahnhofsbriefe),
so hat er solches der Postanstalt an seinem Wohnorte mitzutheilen. Die Postanstalt stellt
dem Adressaten gegen Entrichtung der im Absatz IV festgesetzten Gebühr ein durch Bei-
drücken des Amtssiegels zu beglaubigendes Ausweisschreiben aus, in welchem der Name
des Absenders und des Adressaten, der Eisenbahnzug, mit welchem die Briefe regelmäßig
Beförderung erhalten sollen, sowie die Zeitdauer, für welche das Ausweisschreiben gelöst
wird, anzugeben sind.
II. Die Verständigung mit dem Absender, daß die Bahnhofebriefe stets zu dem-
selben Zuge aufgeliefert werden, liegt dem Adressaten ob.
III. Bahnhofsbriefe müssen der Form und der sonstigen Beschaffenheit nach zur
Beförderung als Briefe geeignet sein und dürfen weder unter Einschreibung befördert
werden, noch das Gewicht von 250 g überschreiten. Zum Verschluß sind Briefumschläge
zu verwenden, welche mit einem breiten rothen Nande versehen sind und am Kopfe in
großen Buchstaben die Bezeichnung „Bahnhofsbrief“ tragen; auf der Rückseite des Brief-
umschlages ist der Name des Absenders anzugeben.
IV. Bahnhofsbriefe müssen in allen Fällen vom Absender frankirt zur Post ge-
geben werden. Die neben dem Porto zu entrichtende Gebühr für die tägliche Abholung
je eines mit einem bestimmten Eisenbahnzuge beförderten Briefes von einem und dem-
selben Absender an einen Adressaten beträgt 12 J für den Kalendermonat und ist von
dem Adressaten mindestens für einen Monat im Voraus zu zahlen.
V. Die Aushändigung der Bahnhofsbriefe erfolgt nur gegen Vorzeigung des Aus-
weisschreibens. Meldet sich der Abholer nicht rechtzeitig, so werden die Briefe gegen die
in §. 28 Absatz V unter - festgesetzte Gebühr durch Eilboten bestellt.