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5) Im §. 31 „Ort der Einlieferung“ betreffend, erhält der auf die Abholung
von Packeten durch die Packetbesteller bezügliche Theil des Absatzes IV
folgende Fassung:
In Städten, in welchen mit Pferdekräften ausgeführte Packetbestellungsfahrten be-
stehen, dürfen den Packetbestellern auf ihren Bestellungsfahrten Packete ohne Werthangabe
zur Abgabe bei der Postanstalt übergeben werden. Es ist auch gestattet, bei der Post-
anstalt die Abholung von Packeten aus der Wohnung schriftlich zu bestellen. Für der-
artige Bestellschreiben oder Bestellkarten kommt eine Gebühr nicht zur Erhebung; dieselben
können in die Briefkasten gelegt, oder den bestellenden Boten mitgegeben werden. Die
Packetbesteller nehmen die Packete entweder innerhalb der Häuser selbst, welche sie zum
Zwecke der Bestellung bezw. Abholung betreten, oder an denjenigen Stellen entgegen, wo
ihr Fuhrwerk jeweilig hält.
6) Ebendaselbst wird der Absatz VII geändert, wie folgt:
VII. Für die von den Packetbestellern auf ihren Bestellungsfahrten eingesammelten
gewöhnlichen Packete (Abs. IV) kommt außer dem Porto eine Nebengebühr von 10 Pf.
zur Erhebung, welche im Voraus zu entrichten ist.
7) Im §. 41 „An wen die Bestellung geschehen muß“ betreffend, ist der dritte bis
fünfte Satz des Absatzes V zu streichen und durch Folgendes zuersetzen:
V. 2c. Lautet die Adresse:
„An A. zu erfragen bei B.“
„An A. abzugeben bei B.“ so muß die Bestellung an den zuerst genannten Adres-
„An A. im Hause des B.“ saten (A.) bezw. seinen Bevollmächtigten erfolgen;
„An A. wohnhaft bei B.“
lautet die Adresse dagegen:
„An A. zu Händen des B."“
„An A. abzugeben an B.“
„An A. für B.“
„An A. per Adresse des B.“
8) Im §. 43 „Berechtigung des Adressaten zur Abholung der Briefe u. s. w. be-
treffend, sind im Absatz IV die Angaben unter 3) zu streichen; dafür
ist zu setzen:
so darf die Bestellung sowohl an den zuerst genannten
Adressaten (A), als auch an den zuletzt genannten (B.)
bezw. deren Bevollmächtigten erfolgen.