Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1889. (66)

188 
3) wenn der Adressat nicht am Tage nach der Ankunft den zu bestellenden Gegen- 
stand abholen läßt. 
Vorstehende Abänderungen treten mit dem 1. Juni 1889 in Kraft. 
Stuttgart, den 29. Mai 1889. 
Mittnacht. 
Verfügung der Ministerien des Innern und des Kriegswesens, 
betreffend die Dienstvorschrift über Marschgebührnisse bei Einbernfungen zum Dienst und bri 
Entlaffungen vom 22. Februar 1387. 
Vom 20. Mai 1889. 
Die vorbezeichnete Dienstvorschrift hat nachstehende Aenderungen erfahren, welche in 
dem durch Verfügung der Ministerien des Innern, des Kriegswesens und der Finanzen 
vom 13. März 1887 (Reg. Blatt S. 69/82) bekannt gegebenen Auszuge wie folgt vor- 
zunehmen sind: 
1) Es ist allgemein zu setzen: 
·0 *8 Nea 
Bezirkskommando 
für „Landwehr-Bataillons-Stabsquartier“ 
« Bezirks-Stabsquartier 
für „Landwehr-Bataillonsbezirk“ bezw. für „Landwehr-Bataillon“ 
Landwehrbezirk 
für „Ersatzreservisten erster Klasse“ 
Ersatzreservisten 
für „Gestellungsordre“ 
Gestellungsbefehl. 
Die hiernach erforderlichen Aenderungen ergeben sich aus dem Text. 
2) Seite 70, Anmerkung). 
Der Satz „Als Landwehr-Bataillons-Stabsquartiere gelten hierbei auch die Stabs- 
quartiere der Reserve-Landwehr-Regimenter“ ist zu streichen. 
3) Seite 71, §. 4,) Absatz 1. In der letzten Zeile ist an Stelle des Wortes „Ge-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.