Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1889. (66)

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Der Civilvorsitzende der betreffenden Ersatzkommission hat daher die Verpflichtung, nach 
Empfang obiger Auszüge die darin verzeichneten Todesfälle von Personen, welche innerhalb seines 
Aushedungebeirts gebürtig, unmittelbar den Vorstehern der Gemeinden oder gleichartigen Verbände, 
in deren Bezirk die Verstorbenen geboren, von Personen aber, welche außerhalb seines Aushebungs- 
bezirks gebürtig, den Civilvorsitzenden der Ersatzkommissionen der Geburtsorte, welche sodann die 
weitere Vermittelung und Benachrichtigung an die Vorsteher der Geburtsgemeinden 2c. zu besorgen 
haben, umgehend mitzutheilen. 
Insoweit die Führung der Civilstandsregister und der Rekrutirungsstammrollen für einen Bezirk 
durch eine und dieselbe Behörde 2c. erfolgt, kann die Uebertragung der Geburtsfälle, sowie der 
Sterbefälle im Bezirk gebürtiger Personen aus den Civilstandsregistern in die Rekrutirungsstamm- 
rolle unmittelbar, und ohne daß es der Anfertigung von Auszügen aus den ersteren bedarf, 
erfolgen. Ein Auszug, enthaltend die Sterbefälle der nicht im Bezirk gebürtigen Personen, ist 
400 zass in diesem Falle dem Civilvorsitzenden der Ersatzkommission des Bezirks zu übersenden. 
iffer 7 b). 
Zum 15. Februar jedes Jahres werden die Rekrutirungsstammrollen des laufenden Jahres und 
der beiden Vorjahre an den Civilvorsitzenden der Ersatzkommission eingereicht. 4 
Sind ausnahmsweise Militärpflichtige älterer Jahrgänge zur Anmeldung gekommen, so ist 
entweder ein bezüglicher Auszug aus den Rekrutirungsstammrollen, in welche sie eingetragen, oder 
es sind letztere selbst beizufügen. 
Außerdem werden beigefügt: 
a) die Auszüge aus den Geburtsregistern, welche die in die Nekrutirungsstammrollen des laufenden 
Jahres ausgenommenen Militärpflichtigen enthalten Ailer 78); 
b) die über Todesfälle eingegangenen Benachrichtigungsschreiben (Ziffer 7b und 9). 
Insoweit eine unmittelbare Uebertragung der Geburts= und Sterbefälle aus den Civilstands- 
registern stattgefunden hat (Ziffer 10), ist an Stelle der Auszüge und Benachrichtigungsschreiben 
eine Bescheinigung des betheiligten Beamten darüber beizufügen, daß die Uebertragung vollständig 
und richtig erfolgt ist. 
  
. Der Ciwvilvorsitzende der Ersatzkommission sendet die Rekrutirungsstammrollen, nachdem sie zur Auf- 
stellung der alphabetischen Liste benutzt (§. 47,)) und nach den eingegangenen Mittheilungen 
berichtigt sind (§. 49, ), an die Vorsteher der Gemeinden 2c. zurück. 
Die weitere Vervollständigung der Rekrutirungsstammrollen erfolgt bei Gelegenheit des 
Musterungsgeschäfts (§. 61, ). 
. Von jeder im ferneren Verlauf des Jahres stattfindenden Aufnahme eines Militärpflichtigen in die 
Rekrutirungsstammrollen, von jeder darin vorgenommenen Veränderung und von jeder Anmeldung 
eines Militärpflichtigen in Folge Aufenthaltswechsels (§. 25,8) hat der zur Führung der Rekru- 
tirungsstammrolle Verpflichtete dem Civilvorsitzenden der Ersatzkommission behufs Berichtigung der 
alphabetischen Listen oder der Restantenlisten sofort Mittheilung zu machen (§. 47,,) 
Die Streichung eines Mannes in der Rekrutirungsstammrolle darf nur mit Genehmigung des 
Civilvorsitzenden der Ersatzkommission stattfinden. 
Ueber Führung der Rekrutirungsstammrollen in großen Städten siehe §. 47, uV 
Ueber Vernichtung der Rekrutirungsstammrollen siehe §. 48, . 
S. 47. 
Alphabetische Listen. 
Das Ersatzgeschäft wird auf die alphabetische Liste des laufenden Jahres und auf diejenigen der 
beiden vorhergehenden Jahre gegründet.
	        
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