Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1889. (66)

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6. B 
Die Eröffnung der Verleihung sowie die Zusendung der Medaille geschieht ent- 
weder durch Königliche Handschreiben oder aus Auftrag des Königs durch den Ordenskanzler. 
7. 
Die Medaillen verbleiben nach dem Tode der Inhaber in dem Besitz ihrer Familien. 
8. 
Die für den Verlust der Orden und Ehrenzeichen geltenden Bestimmungen finden 
auch auf dieses Ehrenzeichen Anwendung. 
9. 
Die Kosten der Herstellung und Verleihung des Ehrenzeichens werden von der 
Königlichen Stifterin übernommen. 
Die Führung der Geschäfte des Ehrenzeichens ist den Beamten des Ordenskanzler- 
amts übertragen. 
Unser Ordenskanzleramt ist mit der Bekanntmachung der gegenwärtigen Verord- 
nung beauftragt. "v 
Gegeben Stuttgart, den 16. Juni 1889. 
Karl. 
(L. S.) 
Der Ordenskanzler 
v. Mittnacht.
	        
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