Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1889. (66)

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Bekanntmachnng der Ministerien des Innern und des Kriegswesens, 
betreffend Behandlung der Gesuche um ansnahmsweise Anerkennnng der Zengnisse ansländischer 
Lehranstalten rücksichtlich der Befähigung zum einjährig-freiwilligen Dienft. 
Vom 24. Mai 1889. 
Nachstehend wird die von dem Reichskanzler in Nro. 21 des Centralblattes für das 
Deutsche Reich erlassene Bekanntmachung vom 13. Mai 1889, betreffend Behandlung der 
Gesuche um ausnahmsweise Anerkennung der Zeugnisse ausländischer Lehranstalten rück- 
sichtlich der Befähigung zum einjährig-freiwilligen Dienst, zur allgemeinen Kenntniß gebracht. 
Stuttgart, den 24. Mai 1889. 
Schmid. Steinheil. 
Bekanntmachung. 
Gesuche um ausnahmsweise Anerkennung der von ausländischen höheren Lehranstalten er- 
theilten Reifezeugnisse für die Universität als gültige Zeugnisse der wissenschaftlichen Befähigung 
für den einjährig-freiwilligen Dienst in Deutschland (§. 90 Ziffer der Wehrordnung vom 
22. November 1888, Centralbatt 1889 S. 1)“) sind an den Civilvorsitzenden der zuständigen 
Ersatzkommission (F. 25 Ziffer 2—4 a. a. O.) zu richten, welcher nach Feststellung der in Be- 
tracht kommenden Verhältnisse die Gesuche auf dem Instanzenwege hierher befördern wird. 
Berlin, den 13. Mai 1889. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: Eck. 
—— 
*) Regierungsblatt von 1889 S. 5. 
  
Gedruckt bei G. Hasselbrint (Chr. Scheufele).
	        
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