Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1889. (66)

215 
M 20. 
Regierungsblatt 
für das 
Königreich Mürttemberg. 
  
Ausgegeben Stuttgart Montag den 15. Juli 1889. 
  
Inhalt. 
Gesetz, betreffend die Erhebung eines Zuschlags zur Hundeabgabe durch die Gemeinden. Vom 2. Juli 1889. 
  
Gesch, 
betreffend die Erhebung eines Zuschlags zur Hundeabgabe durch die Gemeinden. 
Vom 2. Juli 1889. 
Karl, von Gottes Gnaden König von Württemberg. 
Nach Anhörung Unseres Staatsministeriums und unter Zustimmung Unserer 
getreuen Stände verordnen und verfügen Wir, wie folgt: 
Art. 1. 
Den Gemeinden kann gestattet werden, vom 1. April 1890 an einen Zuschlag zur 
Hundeabgabe, welcher den Betrag von 12 J/¾4 für den Hund nicht übersteigen darf, zu 
Gunsten der Ortsarmenkassen zu erheben. 
Die Erlanbniß zur Erhebung dieses Zuschlags wird auf Grund eines Beschlusses 
der bürgerlichen Kollegien durch das Ministerium des Innern im Benehmen mit dem 
Finanzministerinm ertheilt, sie darf jedoch nicht über den 31. März 1897 hinaus erstreckt 
werden.
	        
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