Full text : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neunundsiebzigster Jahrgang. 1918. (79)

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Die  Bestimmungen  des  §  10  in  Verbindung  mit  §9finden  auf  die  bereits
vorhandenen  Bürgermeister,  denen  ein  Anspruch  auf  Ruhegehalt  noch  nicht  zusteht,
mit  rückwirkender  Kraft,  jedoch  mit  der  Einschränkung  Anwendung,  daß  bei  Berechunng
  der  hinter  dem  Zeitpunkt  des  Inkrafttretens  dieses  Gesetzes  zurückgelegten
Dienstzeit  lediglich  diejenige  Amiszeit  in  Berücksichtigung  zu  ziehen  ist,  in  welcher
sie  sich  zu  diesem  Zeitpunkt  befinden.

Dasselbe  gilt  hinsichtlich  derjenigen  sonstigen  Gemeindebeamten,  bei  denen  die
Voraussehzungen  der  lebenslänglichen  Austellung  im  Sinne  dieses  Gesetzes  bereits
vor  Inkrafttreten  desselben  vorhanden  gewesen  sein  würden,  für  die  vor  diesem
Zeitpunkte  zurückgelegte  als  ruhegehaltsberechtigt  anzunehmende  Dienstzeit,  jedoch
höchstens  für  die  Dauer  von  zehn  Jahren.

g  28.

Die  Anstellungs=  und  Besoldungsverhältnisse  der  bereits  vorhandenen  Beamten
und  Angestellten  der  Stadtgemeinden  sind  seitens  der  Stadlräte  unter  Aussicht  des
Ministeriums,  Abteilung  des  Innern,  alsbald  nach  Inkrafttreten  dieses  Gesetzes
neu  zu  regeln.

Wenn  ein  Bürgermeister  oder  ein  sonstiger  Angestellter  der  Stadtgemeinden
nach  dem  Inkrafttreten  dieses  Gesetzes,  aber  vor-der  oben  vorgesehenen  Regelung
der  Anstellungs--  und  Besoldungsverhältnisse  insolge  Ablaufs  der  Amtszeit,  Dienstunfähigkeit
  oder  Todesfalles  aus  dem  Gemeindedienste  ausscheidet,  so  muß  diese
Regelung  trotzdem  zur  Feststellung  der  Ruhegehaltsverhältnisse  für  ihn  oder  der
Bezüge  für  seine  Hinterbliebenen  erfolgen.  Auf  diese  Personen  finden  die  Bestimmungen
  des  §  27  entsprechende  Amvendung.

8  29.

Dieses  Gesetz  tritt  mit  dem  Tag  seiner  Verenndung  in  Kraft.

Mit  demselben  Zeitpunkte  treten  alle  ihm  entgegenstehenden  Vorschriften  der
Gemeindeordnung  und  ortsgesetlichen  oder  vertragsmäßigen  Bestimmungen  außer
Wirksamkeit.

Gezeichnet  und  beglaubigt.
Rudolstadt,  den  20.  Dezember  1918.
Der  Landtagsvorstand.  Schwarzburgisches  Ministerlum.
Winter.  rhr.  v.  d.  Recke.  Werner.  Wihmaunn.
Hartmann.  Bernhardt.  Meißner.  Otto.

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