Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1889. (66)

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Art. 2. 
Zur Verwaltung des Landarmenwesens wird in jedem Landarmenverband eine Land- 
armenbehörde bestellt. 
Der Vorsitzende dieser Behörde und dessen Stellvertreter werden vom Ministerium 
des Innern in widerruflicher Weise ernannt. Die weiteren Mitglieder werden von den 
Amtsversammlungen der dem Landarmenverband angehörigen Oberamtsbezirke, im Stadt- 
direktionsbezirk Stuttgart von der Ortsarmenbehörde der Stadt Stuttgart, je auf die 
Dauer von sechs Jahren gewählt. Die Zahl dieser Mitglieder bemißt sich nach dem Be- 
trag der Staatsstener aus Grundeigenthum, Gefällen, Gebäuden und Gewerben mit Ein- 
schluß der fingirten Staatsstener, welche auf die nur amts= und gemeindesteuerpflichtigen 
Objekte entfällt, in der Weise, daß in Bezirken mit einem Steuerbetreff bis zu 100000-4 
jährlich ein einziges Mitglied, in solchen mit höherem Steuerbetreff aber je für volle 
100000 X sowie für überschießende Beträge von mehr als 50000. ein Mitglied zu 
wählen ist. 
Wählbar sind alle Personen, welchen die gemeindebürgerlichen Wahl= und Wählbar- 
keitsrechte in einer Gemeinde des Bezirks zustehen (Art. 12 und 14 des Gesetzes über 
die Gemeindeangehörigkeit vom 16. Juni 1885, Reg. Blatt S. 257). 
Bezüglich der Verpflichtung zur Annahme der Wahl und der Befreiung von dieser 
Verpflichtung, sowie bezüglich des Austritts der gewählten Mitglieder aus der Land- 
armenbehörde finden die Bestimmungen in Art. 15 bis 18 und 19 des Gesetzes über die 
Gemeindeangehörigkeit entsprechende Anwendung. 
Scheidet ein Mitglied vor dem Ablauf der Wahlperiode aus, so ist für den Rest 
der letzteren eine Neuwahl vorzunehmen. 
Art. 3. 
Der Landarmenbehörde liegt die Leitung des gesammten Landarmenwesens und die 
Beschlußfassung über alle dasselbe betreffenden Maßnahmen ob, soweit hiezu nicht ge- 
mäß Art. 4 der Ausschuß oder der Vorsitzende für sich allein berufen ist. 
Insbesondere hat die Landarmenbehörde 
1) den Jahresetat über die Einnahmen und Ausgaben des Landarmenverbands und 
die Höhe der Landarmenbeiträge (Art. 9) festzustellen,
	        
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