218
Art. 2.
Zur Verwaltung des Landarmenwesens wird in jedem Landarmenverband eine Land-
armenbehörde bestellt.
Der Vorsitzende dieser Behörde und dessen Stellvertreter werden vom Ministerium
des Innern in widerruflicher Weise ernannt. Die weiteren Mitglieder werden von den
Amtsversammlungen der dem Landarmenverband angehörigen Oberamtsbezirke, im Stadt-
direktionsbezirk Stuttgart von der Ortsarmenbehörde der Stadt Stuttgart, je auf die
Dauer von sechs Jahren gewählt. Die Zahl dieser Mitglieder bemißt sich nach dem Be-
trag der Staatsstener aus Grundeigenthum, Gefällen, Gebäuden und Gewerben mit Ein-
schluß der fingirten Staatsstener, welche auf die nur amts= und gemeindesteuerpflichtigen
Objekte entfällt, in der Weise, daß in Bezirken mit einem Steuerbetreff bis zu 100000-4
jährlich ein einziges Mitglied, in solchen mit höherem Steuerbetreff aber je für volle
100000 X sowie für überschießende Beträge von mehr als 50000. ein Mitglied zu
wählen ist.
Wählbar sind alle Personen, welchen die gemeindebürgerlichen Wahl= und Wählbar-
keitsrechte in einer Gemeinde des Bezirks zustehen (Art. 12 und 14 des Gesetzes über
die Gemeindeangehörigkeit vom 16. Juni 1885, Reg. Blatt S. 257).
Bezüglich der Verpflichtung zur Annahme der Wahl und der Befreiung von dieser
Verpflichtung, sowie bezüglich des Austritts der gewählten Mitglieder aus der Land-
armenbehörde finden die Bestimmungen in Art. 15 bis 18 und 19 des Gesetzes über die
Gemeindeangehörigkeit entsprechende Anwendung.
Scheidet ein Mitglied vor dem Ablauf der Wahlperiode aus, so ist für den Rest
der letzteren eine Neuwahl vorzunehmen.
Art. 3.
Der Landarmenbehörde liegt die Leitung des gesammten Landarmenwesens und die
Beschlußfassung über alle dasselbe betreffenden Maßnahmen ob, soweit hiezu nicht ge-
mäß Art. 4 der Ausschuß oder der Vorsitzende für sich allein berufen ist.
Insbesondere hat die Landarmenbehörde
1) den Jahresetat über die Einnahmen und Ausgaben des Landarmenverbands und
die Höhe der Landarmenbeiträge (Art. 9) festzustellen,