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2) die Jahresrechnung abzunehmen und über die Entlastung des Rechners Beschluß
zu fassen,
3) über die Errichtung von Landarmenaustalten und über wesentliche Veränderungen
derselben zu beschließen,
4) die Beamten für die Verwaltung des Landarmenwesens und der Landarmen-
anstalten mit Ausnahme der niederen Bediensteten anzustellen und zu entlassen.
Art. 4.
Zur Besorgung der laufenden Geschäfte wird ein Ausschuß bestellt, welcher aus dem
Vorsitzenden der Landarmenbehörde beziehungsweise dessen Stellvertreter und vier wei-
teren, nebst ebensovielen Stellvertretern von der Landarmenbehörde aus ihrer Mitte zu
wählenden Mitgliedern besteht. Dem Ausschuß liegt insbesondere ob:
1) die Anweisung der Einnahmen und Ausgaben auf Grund des Etats und der
Beschlüsse der Landarmenbehörde,
2) die Entscheidung darüber, ob der Fall einer vom Landarmenverband zu überneh-
menden Fürsorge für einen Hilfsbedürftigen vorliege und in welcher Art diese
zu bewirken sei,
3) die Vertretung des Landarmenverbands in Streitsachen,
4) die Leitung der Landarmenanstalten und die Beaufsichtigung ihres Dienstpersonals,
5) die Anstellung und Entlassung der niederen Bediensteten des Landarmenverbands
und der Landarmenanstalten,
6) die Entwerfung des Jahresetats, die Prüfung der Jahresrechnung und die Be-
richterstattung über deren Ergebniß an die Landarmenbehörde,
7) die Erledigung aller sonstigen Geschäfte, welche durch besonderen Beschluß der
Landarmenbehörde dem Ausschuß zugewiesen sind.
In dringenden Fällen hat der Vorsitzende allein an Stelle des Ausschusses die er-
forderliche Verfügung zu treffen, von deren Inhalt jedoch in der nächsten Sitzung dem
Ausschuß Kenntniß zu geben und die künftigen Maßnahmen dessen Beschlußfassung zu
unterstellen.
Art. 5.
Die Mitglieder der Landarmenbehörde und des Ausschusses erhalten für ihre Be-
mühungen Taggelder Diäten und Reisekostenentschädigung aus der Kasse des Land-