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armenverbands nach den für die Mitglieder der Amtsversammlungen geltenden allge—
meinen Vorschriften.
Die Belohnung des Vorsitzenden und seines Stellvertreters sowie die denselben bei
auswärtigen Dienstverrichtungen zukommende Entschädigung werden von der Staatskasse
bestritten.
Art. 6.
Die Landarmenverbände sind befugt, sich zur Bewirkung der von ihnen zu leistenden
Zahlungen der unentgeltlichen Vermittlung der Amtspflegen zu bedienen.
Art. 7.
Die vom Staat oder der Amtskörperschaft für einen Oberamtsbezirk angestellten
Aerzte sind verpflichtet, innerhalb ihres Geschäftskreises die Landarmenbehörde des be-
treffenden Kreises und deren Ausschuß zu berathen.
Art. 8.
Soweit in Vorstehendem nichts anderes bestimmt ist, finden auf die Verwaltung
der Landarmenverbände und deren Beaufsichtigung durch die Staatsbehörden die für die
Amtskörperschaften geltenden Vorschriften sinngemäße Anwendung.
Die näheren Bestimmungen hierüber sowie über die Wahl der Mitglieder der Land-
armenbehörde und des Ausschusses (Art. 2 und Art. 4 Abs. 1) und über die Geschäfts-
führung dieser Verwaltungsorgane werden im Verordnungswege getroffen.
Art. 9.
Der Aufwand der Landarmenverbände, soweit er nicht aus eigenen Einnahmen ge-
deckt werden kann oder gemäß Art. 10 aus der Staatskasse ersetzt wird, wird nach dem
Verhältniß der Staatssteuer aus Grundeigenthum, Gefällen, Gebäuden und Gewerben
mit Einschluß des fingirten Staatssteuerbetreffs der nur amts= und gemeindestenerpflich-
tigen Objekte auf die dem Landarmenverband angehörigen Oberamtsbezirke ausgetheilt
und von diesen unter dem Amtsschaden zur Umlage gebracht.
Art. 10.
In den Fällen des Art. 27 Abs. 2 des Gesetzes vom 17. April 1873 (Reg. Blatt