Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1889. (66)

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Auch  Zeugnisse  behandelnder  Aerzte  dürfen  in  Verbindung  mit  andern  Beweiemitteln
bei  diesem  Verfahren  berücksichtigt  werden,  zumal  wenn  das  Uebel,  von  dem  es  sich
bandelt,  Folge  einer  überstandenen  Krankheit  oder  Verletzung  ist.

Dem  pflichtmäßigen  Ermessen  des  Bezirks-Rekrutirungsraths  bleibt  überlassen,  die
innere  Beweiskraft  dieser  Zeugnisse  einzeln  und  im  Ganzen  zu  prüfen,  und  zu  entscheiden,  ob
die  bezeugte  Thatsache  als  erwiesen  zu  betrachten  sep.  Entstehen  Zweifel,  oder  lauten  die
Zeugnisse  unbestimmt,  so  sind  bessere  Beweismittel  einzuziehen.

Insbesondere  muß  hinreichend  bescheinigt  seyn,  seit  wann  und  aus  welcher  Veranlassung
das  Gebrechen  entstanden  sep,  und  falls  sie  nicht  erwiesenermaßen  schon  von  Kindheit  an,  oder
wenigstens  seit  längerer  Zeit  bestehen,  ist  speziellere  Bescheinigung,  und  bei  der  Entscheidung
größere  Vorsicht  nothwendig.

G.  55.
Iu  dereersten  Sitzung,  welche  am  Tage  der  Loosziehung  stattsindet,  und  erforverlichen
  Falls  am  folgenden  Tage  fortzusetzen  ist,  werden  zuerst  die  unzweifelhaft  Untüchtigen
(6.  52.  53.)  ausgemustert,  sofort  aber  diejenigen  Berücksichtigungs-Ansprüche  erledigt,  welche
bereits  angemeldet  und  zur  Entscheidung  reif  sind.

Der  zweite  Zusammentritt  erfolgt  unmittelbar  nach  der  Musterung,  theils  um
die  in  der  ersten  Sitzung  unerledigt  gebliebenen  oder  innerhalb  der  von  da  an  laufenden  dreitägigen
  Frist  (Art.  45.)  noch  angemelveten  Fälle  zu  erledigen,  theils  um  das  Contingent
vorläufig  auszuscheiden  (g.  127.).

Zum  drittenmale  versammelt  sich  der  Bezirks-Rekrutirungs-Rath,  wenn  bei  endlicher
Ausscheidung  des  Contingents  in  der  Contingentsliste  noch  bedingt  Bezeichnete  enthalten  seyn
sollten,  über  welche  das  drfinitive  Erkenntniß  durch  den  Bezirks-Rekrutirungs-Rath  auszusprechen
  ist.

#  Außerdem  sind  mit  der  zweiten  Sitzung  nach  vorläufiger  Ausscheidung  des  Contingents

die  Verrichtungen  des  Bezirks-Rekrutirungs-Raths  in  der  Regel  geschlossen  (P.  162.).

1Uebrigens  bleibt  dem  Vorstande  unbenommen,  in  beson  deren  Fällen  die  Mitglieder
des  Bezirk-Rekrutirungs-Raths  auch  in  der  Zwischenzeit  einzuberufen.

ç  K.  56.

Die  Verhandlungen  des  Bezirks-Rekrutirungs-Raths,  soweit  sie  die  für  einzelne  Militär-Pflichtige
  gemachten  Ansprüche  betreffen,  werden  nebst  der  Entscheidung  und  dem  Grunde,  der
solche  veranlaßt  hat,  kurz  und  bündig  und  deutlich  geschrieben,  in  die  fünfte  und  sechste