Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1889. (66)

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der  Verkündung  des  Gesetzes,  die  übrigen  Bestimmungen  mit  dem  1.  April  1890  in
Wirksamkeit.
Art.  16.

Mit  dem  letzgenannten  Zeitpunkt  gehen  alle  noch  nicht  bereinigten  Verbindlichkeiten
der  durch  gegenwärtiges  Gesetz  aufgehobenen  Armenverbände  zur  Unterstützung  hilfsbedürftiger
  Personen,  sowie  zur  Bestreitung  der  dadurch  erwachsenden  Kosten  nebst  den
hieraus  entspringenden  Erstattungsansprüchen  auf  die  an  deren  Stelle  tretenden  Armenverbände
  über.  Sovweit  hienach  die  letzteren  für  Unterstützungen  einzutreten  haben,  welche
vor  dem  1.  April  1890  stattgefunden  haben,  sind  sie  berechtigt,  den  Ersatz  ihres  diesbezüglichen
  Aufwands  von  den  zu  dessen  Bestreitung  bisher  verpflichteten  Verbänden  zu
verlangen,  wogegen  sie  diesen  dasjenige  herauszugeben  haben,  was  sie  auf  Grund  der
aus  jenen  Aufwendungen  entsprungenen  Erstattungsansprüche  von  dritter  Seite  ersetzt
erhalten.

Mit  demselben  Zeitpunkt  treten  die  Beschlüsse  der  Amtsversammlungen,  durch  welche
in  Gemäßheit  des  Art.  21  Abs.  1.  des  Gesetzes  vom  17.  April  1873  die  dort  bezeichneten
Kosten  der  öffentlichen  Armenpflege  auf  die  Landarmenverbände  übernommen  worden  sind,
desgleichen  die  Vereinigung  mehrerer  Landarmenverbände  zur  Gründung  und  Unterhaltung
  gemeinschaftlicher  Anstalten,  sowie  die  Vereinigung  einzelner  Theilgemeinden  einer
zusammengesetzten  Gemeinde  zu  einem  Gesammt-Ortsarmenverband  außer  Kraft;  sind  in
den  Fällen  der  letzteren  Art  gemeinschaftliche  Vermögensobjekte  vorhanden,  so  bestimmt
sich  der  Antheil  der  einzelnen  Amtskörperschaften  beziehungsweise  Theilgemeinden  an  denselben
  in  Ermanglung  besonderer  Bestimmungen  nach  dem  Verhältniß,  in  welchem  jene
während  der  letztvorangegangenen  fünf  Rechnungsjahre  durchschnittlich  zur  Bestreitung
der  dem  Verband  obliegenden  Ausgaben  beigetragen  haben.

Die  Uebernahme  der  den  aufgehobenen  Armenverbänden  gehörigen  Einrichtungen
für  Zwecke  der  öffentlichen  Armenpflege  auf  die  an  deren  Stelle  tretenden  Armenverbände
bleibt  der  Vereinbarung  der  betheiligten  Körperschaften  überlassen.

Stiftungen  für  Zwecke  der  öffentlichen  Armenpflege  einer  Theilgemeinde  gehen  zwar
in  die  Verwaltung  der  Ortsarmenbehörde  des  neugebildeten  Gesammt-Ortsarmenverbands
über,  sind  jedoch  auch  fernerhin  ihrer  seitherigen  Bestimmung  gemäß  zu  verwenden.

Art.  17.
Durch  gegenwärtiges  Gesetz  werden  der  Art.  11  Abs.  3  des  Landespolizeistrafgesetzes