Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1889. (66)

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8. 2. 
Die Wahl wird regelmäßig mittels schriftlicher geheimer Abstimmung und zwar, 
wenn mehrere Mitglieder zu wählen sind, in einem Wahlgang vollzogen. Bei der- 
selben entscheidet die relative Mehrheit der abgegebenen Stimmen, im Falle der Stimmen- 
gleichheit das vom Vorsitzenden zu ziehende Loos. 
Eine Wahl durch Zuruf ist zulässig, wenn keiner der anwesenden Stimmberechtigten 
widerspricht. 
Ueber die Wahl ist ein Protokoll aufzunehmen, welches im Original oder in Ab- 
schrift mit den Stimmzetteln dem Oberamt zu übergeben ist. 
S. 3. 
Das Oberamt hat das Wahlprotokoll nebst den Stimmzetteln unter Beifügung 
einer Aeußerung über die Wahlfähigkeit der Gewählten binnen einer Woche nach der 
Wahl der Kreisregierung vorzulegen. Binnen derselben Frist sind etwaige Einsprachen 
gegen die Giltigkeit der Wahl bei letzterer geltend zu machen. 
Die Kreisregierung prüft das Wahlverfahren und die Wahlfähigkeit der Gewählten, 
stellt das Wahlergebniß fest und gibt hievon dem Oberamt behufs Benachrichtigung der 
Gewählten, sowie dem Vorsitzenden der Landarmenbehörde Kenntniß. 
8. 4. 
Bei der entsprechenden Anwendung der Art. 15 bis 18 und 19 des Gesetzes über 
die Gemeindeangehörigkeit auf die Mitglieder der Landarmenbehörde (Art. 2 Abs. 4 des 
Gesetzes) tritt an die Stelle des Gemeinderaths und beziehungsweise des Bürgerausschusses 
die Landarmenbehörde, gegen deren Entscheidung der Beschwerdezug unmittelbar an die 
Kreisregierung geht. 
Zur Verhängung der in Art. 18 des Gesetzes über die Gemeindeangehörigkeit ge- 
nannten Ungehorsamsstrafen, sowie zur Anordnung der Niederlegung des Amts in den 
Fällen des Art. 19 Abs. 1 jenes Gesetzes an Stelle des Oberamts ist die Kreisregierung 
zuständig. 
S. 5. 
Wenn die Wahl der Mitglieder der Landarmenbehörde ungiltig ist oder wenn eine 
der Gewählten die Annahme der Wahl befugter Weise ablehnt oder im Laufe der Wahl- 
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