Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1889. (66)

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zur Hintanhaltung ungerechtfertigter Inanspruchnahme des Armenverbands nothwendig 
und geeignet ist, sondern auch auf die Schonung der wirthschaftlichen Existenz und des 
berechtigten Selbstgefühls der betroffenen Personen entsprechende Rücksicht nehmen. 
Die zwangsweise Durchführung der Maßregel hat erforderlichenfalls mittels 
Anwendung der Bestimmungen des Art. 2 Abs. 1 und 2 der Polizeistrafnovelle vom 
12. August 1879 (Reg. Blatt S. 153) zu erfolgen. 
Ein auf Verhängung von Arbeitszwang gerichteter Beschluß der Armenbehörde tritt 
von selbst außer Wirksamkeit, sobald der von demselben Betroffene aufhört, für sich selbst 
oder in der Person der in Art. 14 Abs. 1 bezeichneten Familienglieder öffentliche Unter- 
stützung zu empfangen. 
Ein Gesuch um Wiederaufhebung der Arbeitsauflage kann von dem davon Betrof- 
fenen auch während der Fortdauer des Genusses öffentlicher Unterstützung jederzeit ge- 
stellt beziehungsweise erneuert werden (Art. 14 Abs. 6 des Gesetzes). Außerdem haben 
die Armenbehörden in bestimmten Zwischenräumen, mindestens aber alljährlich einmal, 
von Amtswegen zu prüfen, ob die Gründe, welche zur Verhängung von Arbeitszwang 
Veranlassung gegeben haben, noch fortbestehen, und je nach Befund das Geeignete zu. 
verfügen. Ueber das Ergebniß dieser Prüfung ist im Protokoll der Armenbehörde jeweils 
Vormerkung zu machen. 
Stuttgart, den 15. Juli 1889. 
Schmid.
	        
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