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pflichtet, von jedem ihnen zur Kenntniß kommenden Anfall von Vermögen (sei es freiem
oder in Nutznießung eines Dritten befindlichen) an eine der im Register eingetragenen
Personen sofort der Staatsanwaltschaft des Gerichts, welches die Beschlagnahme ange-
geordnet hat, Anzeige zu erstatten.
Die Theilungsbehörden sind verpflichtet, wenn einer außerhalb des Deutschen Reichs
befindlichen und zugleich im Alter der Wehrpflicht (Art. II, §. 24 Abs. 1 des Reichs-
gesetzes, betreffend Aenderungen der Wehrpflicht vom 11. Februar 1888, Reichsgesetzblatt
S. 18) stehenden Person ein ihrer amtlichen Behandlung unterliegendes Erbe oder Ver-
mächtniß angefallen ist, vor der Beschlußfassung über die Ausfolge dieses Vermögens-
theiles beziehungsweise im Falle einer Privattheilung vor Solennisation der letztern, sich
Gewißheit darüber zu verschaffen, ob nicht zufolge einer den Erwerber betreffenden Ein-
tragung, sei es im Beschlagnahmeregister des letzten Wohnorts beziehungsweise des
letzten gewöhnlichen Aufenthaltsortes des Erwerbers oder in demjenigen des Ortes der
Theilung (vergl. §. 4 Abs. 2) gegen die Ausfolge des Vermögenstheiles ein Anstand
obwaltet. Darüber, daß diese Ermittlung stattgefunden hat, und über deren Ergebniß
ist in den Theilungsakten Vormerkung zu machen. Ergibt sich, daß das Vermögen des
Erwerbers mit Beschlag belegt ist, so ist der Staatsanwaltschaft von dem Vermögens-
anfall sofort Anzeige zu erstatten.
Die Waisengerichte haben das Beschlagnahmeregister ihrer Gemeinde jedes Jahr
wenigstens einmal unter Zuziehung des Bezirksnotars und, falls der das Register füh-
rende Beamte nicht Mitglied des Waisengerichtes ist, auch unter Zuziehung des letzteren
zu durchgehen, um zu prüfen, ob nicht wegen eines Vermögensaufalls an eine der ein-
getragenen Personen behufs Erfüllung der Vorschriften des Absatzes 1 oder 2 etwas nach-
zuholen ist. Daß und wann sowie unter wessen Theilnahme diese jährliche Durchsicht
stattgefunden habe, ist jedesmal von dem Vorstand des Waisengerichts zu den Akten zu
beurkunden.
Die Amtsgerichte haben bei Gelegenheit anderweitiger Visitationen zu prüfen, ob
die Beschlagnahmeregister in vorschriftsmäßiger Weise angelegt und fortgeführt sind, und
ob die sonstigen Vorschriften dieser Verfügung von den betreffenden örtlichen Beamten
und Behörden befolgt werden.
S. 4.
Dem Gerichte, welches die Vermögensbeschlagnahme beschlossen hat, sowie der Staats-