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anwaltschaft, welcher der Beschluß übergeben worden ist, liegt es überdies ob, zu erwä—
gen, ob und inwieweit in den geeigneten Fällen neben der Eintragung in dem erwähnten
Register eine Vormerkung des Beschlusses in Beibringensinventaren, Theilungs-
und Theilungsaufschubsurkunden, Pflegschaftsakten und dergl. anzuorduen
sowie unter Umständen eine urkundliche Eröffnung des Beschlusses an dritte Personen
(insbesondere Verwandte, Pfleger, Vermögensverwalter) zu veranlassen ist.
Auch bleibt es den betreffenden Gerichten und Staatsanwaltschaften unbenommen,
den Beschluß der Vermögensbeschlagnahme nicht bloß in dem letzten Wohnorte beziehungs-
weise letzten gewöhnlichen Aufenthaltsorte des Angeschuldigten, sondern auch an andern
Orten, an welchen demselben ein Vermögensaufall in Aussicht steht, in das Register
der Vermögensbeschlagnahme (§. 3) eintragen zu lassen.
§. 5.
Wenn die Staatsauwaltschaft, sei es durch eine auf Grund des §. 3 Abs. 1 und 2
ihr gemachte Anzeige, sei es auf anderem Wege Kunde davon erhält, daß einer Person,
deren Vermögen mit Beschlag belegt ist, ein Vermögenstheil angefallen sei, so
hat sie, falls die Geldstraf= und Gerichtskostenschuld bereits einem Kameralamte zum
Einzuge überwiesen worden ist, in der Regel zunächst dem letztern Nachricht von dem
Sachverhalte zu geben und weitere Mittheilungen desselben abzuwarten.
Nur wenn eine Ueberweisung der Schuld an das Kameralamt noch nicht erfolgt ist
oder wenn Gefahr auf dem Verzuge haftet, hat die Staatsanwaltschaft alsbald von sich
aus entweder die erforderlichen Maßregeln zur zwangsweisen Beitreibung der Schuld zu
ergreifen, oder, falls die zwangsweise Beitreibung nicht als ausführbar oder nicht als
angezeigt erscheint, dem Gerichte, welches die Vermögensbeschlagnahme verfügt hat, Mit-
theilung zu machen, damit letzteres in die Lage gesetzt werde, gemäß §. 325 der St. P.O.
die geeignete Anordnung zu treffen.
In eben dieser Weise hat die Staatsanwaltschaft dann vorzugehen, wenn das Kameral=
amt, welches von der Sachlage benachrichtigt worden ist (Abs. 1), die zwangsweise Bei-
treibung der Schuld oder die Ergreifung von Sicherungsmaßregeln für geboten erachtet
und hievon der Staatsanwaltschaft Mittheilung macht. Von der getroffenen Verfügung
ist das Kameralamt in Kenntniß zu setzen.