239
8. 6.
Wird die Vermögensbeschlagnahme aufgehoben (St. P. O. 8. 326 Abs. 3), so hat
die Staatsanwaltschaft, welcher dieser Beschluß mitgetheilt worden ist, Sorge zu tragen,
daß die Aufhebung der Beschlagnahme nicht nur durch dieselben Blätter bekannt gemacht
werde, durch welche die Beschlagnahme veröffentlicht worden ist (St. P. O. 8. 326 Abs. 4
und oben §. 1), sondern daß sie auch in sämmtlichen einen Eintrag über die Beschlag-
nahme enthaltenden Registern und sonstigen Urkunden vorgemerkt und allen denjenigen
Personen und Aemtern kundgegeben werde, welchen die Beschlagnahme seiner Zeit er-
öffnet worden ist. (Vergl. oben §. 4.)
*--
Die durch die Vermögensbeschlagnahme und deren Aufhebung erwachsenen Kosten
sind, erforderlichen Falls auf Grund nachträglicher Dekretur, in die betreffenden Unter-
suchungskostenverzeichnisse aufzunehmen oder in Nachträgen zu denselben auf die Inqui-
sitionskostenkasse anzuweisen.
II. Vermögensbeschlagnahme in einem sonstigen Strafverfahren.
S. 8.
Wird in einem andern Falle als dem einer Verletzung der Wehrpflicht von einem
Gerichte die Vermögensbeschlagnahme verhängt (St. P. O. S§§. 319, 326, 332, St.G.B.
§. 93, St. P.O. §. 480), so steht es in dem Ermessen des Gerichtes, welches die Beschlag-
nahme beschlossen hat, sowie der Staatsanwaltschaft, welcher der Beschluß zur Veran-
lassung des Erforderlichen übergeben worden ist, beziehungsweise in schöffengerichtlichen
Sachen, soweit nicht schon das Schöffengericht Beschluß gefaßt hat, in dem Ermessen des
Amtsrichters (§. 36 Abs. 2 der St. P.O.), zur Sicherung der Wirksamkeit der Beschlag-
nahme außer den durch das Gesetz unbedingt gebotenen Maßnahmen (8§. 326, 333, 334
der St. P.O.) auch die in §§. 1 und 4 der gegenwärtigen Verfügung bezeichneten Ein-
tragungen, Vormerkungen und urkundlichen Eröffnungen anzuordnen.
In diesen Fällen finden die Vorschriften der §§. 1 bis 7 sinngemäße Anwendung.
III. Uebergangsbestimmung.
8. 9.
In die neu anzulegenden Beschlagnahmeregister sind im Interesse möglichster Voll-