Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1889. (66)

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die Staatsstraßenbrücke hinaus auf eine Länge von 640 Meter durch Regulirung und 
Senkung des Hoch- und Niederwasserstands mittelst Entfernung einer im Flußbett be- 
findlichen Felsbank und Ermäßigung der scharfen Flußkrümmung nothwendig werden, 
im Wege der Zwangsenteignung zu bewerkstelligen. 
In dem Verfahren zum Zweck der Zwangsenteignung wird die Stadtgemeinde als 
Unternehmerin durch eine Kommission, bestehend aus: 
Stadtschultheiß Sachs von Crailsheim und den Gemeinderäthen Philipp und 
Vögele von da 
vertreten. 
Als Enteignungsbehörde wird die Regierung für den Jagstkreis bestellt. 
Unser Ministerium des Innern ist mit der Vollziehung dieser Verordnung be— 
auftragt. 
Gegeben Schloß Friedrichshafen, den 22. Juli 1889. 
Karl. 
Mittnacht. Renuner. Faber. Steinheil. Schmid. 
Sekanntmachung der Ministerien desg Innern und des friegswesens, 6 
betreffend das Gesammt-Verzeichniß derjenigen höheren Lehranstalten, welche zur Austellung von 
Zeugnissen über die wissenschaftliche Befähigung für den einjährig-freiwilligen Militärdienst 
berechtigt ind. Vom 15. Juli 1889. 
Nachstehend wird die von dem Reichskanzler in dem Anhang zu Nr. 27 des Central-- 
blattes für das Deutsche Reich erlassene Bekanntmachung vom 26. Juni 1889, betreffend 
das Gesammt-Verzeichniß derjenigen höheren Lehranstalten, welche zur Ausstellung von 
Zeugnissen über die wissenschaftliche Befähigung für den einjährig-freiwilligen Militär- 
dienst berechtigt sind, zur allgemeinen Kenntniß gebracht. 
Stuttgart, den 15. Juli 1889. 
Schmid. Steinheil.
	        
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