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Demgemäß wird hiemit verfügt, daß die Bestimmungen der Ziffern 1 und 2 der
vorerwähnten Ministerialverfügung vom 12. März 1889, betreffend die Untersuchungen
gegen Studirende an der Universität Tübingen (Reg. Blatt S. 40 und 41) auch hinsichtlich
der gegen Studirende des Polytechnikums wegen strafbarer Handlungen einkommenden
Anzeigen und ergangenen Bestrafungen in der Weise zur Anwendung zu bringen sind,
daß die bezüglichen Mittheilungen an die Direktion des Polytechnikums zu erfolgen haben.
Stuttgart, den 2. August 1889.
Für den Staatsminister
Faber. Mittnacht. des Innern: Renner.
Baetzner.
Verfügung der Ministerien der auswärtigen Angelegenheiten, Abtheilung für die Verkehrsanstalten,
des Innern und der Finanzen,
betreffend die Führung einer Anwärterliste für die Regierungsbanmeister (Regierungs-
maschinenbaumeister). Vom 7. August 1889.
8. 1.
Zum Zyvecke der Regelung der porönlichen und dienstlichen Verhältnisse der Regie-
rungsbaumeister (Regierungsmas ter) wird bei dem Ministerium der aus-
wärtigen Angelegenheiten, Abtheilung für de Verkehrsanstalten, eine den sämmtlichen
Zweigen der Staatsbauverwaltung gemeinsame Anwärterliste der nicht etatsmäßig an-
gestellten Regierungsbaumeister (Regierungsmaschinenbaumeister), getrennt für das Hoch-
bau-, Bauingenieur= und Maschineningenieurfach, geführt.
Ueber den Stand dieser Anwärterliste hält das genannte Ministerium die betheiligten
anderen Ministerien fortlaufend in Kenntniß.
§. 2.
In die Anwärterliste werden die Regierungsbaumeister (Regierungsmaschinenbau-
meister) je nach Erstehung der zweiten Staatsprüfung in der durch die Prüfungsergebnisse
gegebenen Reihenfolge von Amtswegen aufgenommen.