Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1889. (66)

276 
b) sich damit einverstanden zu erklären, daß die Betriebe der Edelstein= und Halbedelstein- 
Schleiferei und --Schneiderei aus den Baugewerks- Berufsgenossenschaften ausgeschieden 
und den beiden Edel= und Unedelmetall-Berufs schaften zugetheilt werden, vorbe- 
haltlich der näheren Bestimmung des zeitpunktes, an welchem diese Aenderung in Kraft 
treten soll; 
JP) zu genehmigen, daß die Speckstein-Gasbrennerfabriken aus den Baugewerks- Berufsgenossen- 
schaften ausgeschieden und der Töpferei fsgenossenschaft zugewiesen werden, sowie 
daß diese Aenderung mit der Wirkung vom 1. Jannar 1889 ab stattfindet. 
Der Zeitpunkt zu b des Beschlusses wird nach erfolgter Feststellung demnächst bekannt ge- 
geben werden. 
  
  
Das Reichs-Versicherungsamt. 
Dr. Bödiker. 
Verfügung des Finanzministerinms, 
betreffend die Ausstellung von Uebergangsscheinen durch die Ortesteurrämter Enzberg und Otisheim, 
fKtameralamts Manlbronn. Vom 9. August 1889. 
Nachdem die Ortssteuerämter Enzberg und Otisheim, Kameralamts Maulbronn, 
zur Ausstellung von Uebergangsscheinen für kontrollepflichtige Biersendungen ermächtigt 
worden sind, wird dies unter Bezugnahme auf §. 9 der Verfügung vom 3. Juni 1868, 
betreffend die Behandlung des Verkehrs mit den in den einzelnen Zollvereinsstaaten 
einer inneren Steuer oder einer Uebergangssteuer unterliegenden vereinsländischen Erzeug- 
nissen (Reg. Blatt S. 251 ff.), unter dem Anfügen zur öffentlichen Kenntniß gebracht, 
daß gegenwärtige Verfügung mit dem 1. September d. Is. in Wirksamkeit tritt. 
Stuttgart, den 9. August 1889. 
Für den Staatsminister: 
Wintterlin. 
Hekanntmachung des K. Medizinalkollegiums, Abtheilung für die Staatskrankenanstalten, 
betreffend die Verpflegungsgelder der Staatsirrenanstalten. Vom 16. August 1889. 
Auf Grund des §. 20 Abs. 3 des Statuts für die Staatsirrenanstalten vom 
21. Januar 1875 (Reg. Blatt S. 78) wird mit Genehmigung des K. Ministeriums des 
Innern unter Aufhebung der Bekanntmachung der vormaligen Aufsichtskommission für
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.