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die Staatskrankenanstalten vom 26. Juli 1876 (Reg. Blatt S. 341) hinsichtlich der Ver-
pflegungsgelder der Staatsirrenanstalten Nachstehendes verfügt.
I. Als ordentliches Verpflegungsgeld sind für die inländischen Pfleglinge wie
bisher nachstehende Beträge zu entrichten:
1) in den Heil= und Pfleganstalten Shufsenried! und Binnenthal
a. in der ersten Klasse jährlich .. . . 1260 M.
b. „ „ zweiten „ „" „„„„„ JJ060 —
c. „ „ dritten „ , ............440.-4
2) in der Pfleganstalt Zwiefalten
a. in der ersten Klasse jährlih... 760 M
b. „„ zweiten ,„ .. 141414130—
c. „ „ dritten „ „ 300 M
3) in der Pfleganstalt Weiss senan
in der dritten Klasse jährlich 300
II. Das ordentliche Verpflegungsgeld der dritten Klasse *êvd in sänmtlichen
Staatsirrenanstalten
1) für inländische Pfleglinge, wenn der volle Betrag des Verpflegungsgelds aus
dem Vermögen des Kranken und von dessen ernährungspflichtigen Angehörigen
nach den hierüber zu gebenden Nachweisen nur mit Mühe aufgebracht werden kann,
2) für Pfleglinge, welche von einem inländischen Armenverband oder von einer in-
ländischen öffentlichen Kasse ganz oder zum größern Theil zu unterhalten sind,
in der Regel auf den Betrag von 220 14 zu ermäßigen.
III. Das Verpflegungsgeld der dritten Klasse kann für die in Ziffer II bezeichneten
Kranken unter den Betrag von 220./ festgesetzt und nöthigenfalls bis auf jährlich 140/
ermäßigt werden, wenn genügende Nachweise dafür geliefert werden,
daß auch die Entrichtung eines jährlichen Betrags von 220-C aus dem Vermögen
des Kranken und durch ernährungspflichtige Angehörige im Mißverhältniß zu
den vorhandenen Mitteln stehe,
oder daß die Vermögensverhältnisse der beitragspflichtigen Armenverbände
oder öffentlichen Kassen ungünstige seien,
oder daß die Verpflegungskosten ganz oder zum größeren Theil durch Gaben
der Privatwohlthätigkeit bestritten werden.