Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1889. (66)

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verfügung des Ministeriums des Innern, betreffend die prüfung der Zahnärzte. 
Vom 9. September 1889. 
Die in dem Centralblatt für das Deutsche Reich vom 19. Juli d. Is. Nro. 30 
S. 417—420 enthaltene Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 5. Juli 1889, betref- 
fend die Prüfung der Zahnärzte, wird in Nachstehendem zur Kenntnißnahme und Nach- 
achtung veröffentlicht. 
Stuttgart, den 9. September 1889. 
Schmid. 
Bekanntmachung, 
betreffend die Prüfung der Zahnärzte. 
A## Grund der Bestimmungen im §. 29 der Gewerbeordnung für das Deutsche Reich hat der Bun- 
desrath beschlossen, wie folgt: 
Vorschriften 
über die Prüfung der Zahnärzte. 
8. 1. 
Zur Ertheilung der Approbation als Zahnarzt für das Reichsgebiet sind befugt: 
1. die Zentralbehörden derjenigen Bundesstaaten, welche eine oder mehrere Landesuniversi= 
täten haben, mithin zur Zeit die zuständigen Ministerien des Königreichs Preußen, des 
Königreichs Bayern, des Königreichs Sachsen, des Königreichs Württemberg, des Groß- 
herzogthums Baden, des Großherzogthums Hessen, des Großherzogthums Mecklenburg- 
Schwerin und in Gemeinschaft die Ministerien des Großherzogthums Sachsen und der 
sächsischen Herzogthümer; 
2. das Ministerium für Elsaß-Lothringen. 
Die Approbation wird nach dem beigefügten Formular ausgestellt. 
8. 2. 
Die Approbation wird demjenigen ertheilt, welcher nach Maßgabe der nachfolgenden Vor- 
schriften die zahnärztliche Prüfung vollständig bestanden hat. 
8. 3. 
Die zahnärztliche Prüfung ist vor den für die Prüfung der Aerzte gebildeten Kommissionen 
(5. 3 der Bekanntmachung, betreffend die ärztliche Prüfung, vom 2. Juni 1883, Central-Blatt für das
	        
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