Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1889. (66)

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1. Anatomie und Physiologie, 
2. allgemeine Phatologie, Therapie und Heilmittellehre, einschließlich der Toxikologie, 
3.-spezielle chirurgisch-zahnärztliche Pathologie und Therapie. 
In jedem Theile hat der Kandidat unter spezieller Aufsicht eines Mitgliedes der Prüfungskommission 
zwei Fragen schriftlich unter Klaufur und ohne Benutzung von Hilfsmitteln zu beantworten. Die 
Fragen werden durch das Loos bestimmt. Zu diesem Zweck hat die Kommission Aufgabensammlungen, 
welche die betreffenden Prüfungsfächer möglichst vollständig umfassen, anzulegen und alljährlich vor 
dem Beginn der Prüfungen (§. 3 Absatz 3) zu revidiren. 
III. Im dritten Abschnitt, welcher in zwei Theile zerfällt, hat der Kandidat in Gegenwart 
eines Erxaminators 
1. seine praktischen Kenntnisse in der Anwendung der verschiedenen Zahninstrumente, sowie in 
der Ausführung von Zahnoperationen an einem Lebenden nachzuweisen und dabei minde- 
stens zwei Füllungen — darunter eine Goldfüllung —, zwei Ausziehungen und eine Rei- 
nigung der Zähne auszuführen, 
seine praktischen Kenntnisse in der Ausführung von Ersatzstücken oder Negulirapparaten 
nachzuweisen und dabei mindestens ein Ersatzstück mit künstlichen Zähnen oder einen Re- 
gulirapparat für den Mund eines Lebenden anzufertigen. 
Die Wahl des Materials bleibt dem Eraminator überlassen. Die Prüfung im dritten Abschnitt ist 
von dem praklischen Zahnarzt abzuhalten. Wenn einer Prüsungskommission mehrere praktische Zahn- 
ärzte beigegeben sind, so kann der Vorsitzende für jeden Theil des dritten Abschnitts einen besonderen 
Examinator bestellen. 
IV. Im vierten Abschnitt ist der Kandidat in Gegenwart des Vorsitzenden von wenigstens 
drei Examinatoren, unter welchen sich ein praktischer Zahnarzt befinden muß, über die Anatomie, 
Physiologie, Pathologie und Diätetik der Zähne, über die Krankheiten derselben und des Zahnfleisches, 
über die Bereitung und Wirkung der Zahnarzneien und über die Indikationen zur Anwendung der 
verschiedenen Zahnoperationen mündlich zu prüfen. Die Prüfung in diesem Abschnitt ist öffentlich. 
8. 6. 
Die Aufgaben und die Kranken sind dem Kandidaten für jeden Abschnitt erst bei Beginn 
desselben zu überweisen. Zwischen den einzelnen Prüfungsabschnitten darf in der Negel nur ein Zeit- 
raum von acht Tagen liegen. Nach Beendigung eines jeden Prüfungsabschnitts sind die Examinatoren 
verpflichtet, dem Vorsitzenden die Prüfungsakten unverweilt zuzusenden. 
Wer in einem der ersten drei Abschnitte nicht vollständig besteht, hat, soweit es die Umstände 
gestalten, die Wahl, ob er sich der Prüfung in einem der anderen Abschnitte sogleich oder erst nach 
Wiederholung des nicht bestandenen unterziehen will. 
Zur Prüfung im vierten Abschnitt wird nur zugelassen, wer die Prüsungen in den ersten 
drei Abschnitten bestanden hat. 
§. 7. 
Ueber den Ausfall der Prüfung wird für jeden Abschnitt eine besondere Zensur unter aus- 
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