Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1889. (66)

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schließlicher Anwendung der Prädikale sehr gut (1), gut (2), genügend (3), ungenügend (O, schlecht (5), 
ertheilt. 
Im zweiten Abschnitt wird für jede Arbeit von dem betreffenden Fach-Examinator eine Zensur 
ertheilt. Jeder einzelne Theil gilt nur dann als bestanden, wenn beide Arbeiten mindestens die Zensur 
„genügend“ erhalten haben. Aus den sechs Zensuren der Arbeiten wird die Zensur für den ganzen 
Abschnitt nach der im 8. 9 enthaltenen Regel ermittelt. 
Im dritten Abschnitt wird für jeden Theil eine Zensur ertheilt und die Abschnittszensur 
in der Weise ermittelt, daß die Zahlenwerthe der Theilzensuren zusammengezählt werden und das Er- 
gebniß durch zwei getheilt wird. Ein etwa sich ergebender Bruch bleibt unberücksichtigt. 
Für den vierten Abschnitt erfolgt die Ertheilung der Zensur auf Grund des Gesammtergeb- 
nisses der Abschnittsprüfung durch Mehrheitsbeschluß der an der letzteren betheiligten Kommissions- 
mitglieder, einschließlich des Vorsitzenden. Im Falle von Stimmengleichheit entscheidet die Stimme 
des Vorsitzenden. Spricht sich auch nur eines der Kommissionsmitglieder für Erteilung der Zensur 
„schlecht“ oder sprechen sich zwei oder mehrere derselben für Ertheilung der Zensur „ungenügend“ aus, 
so darf eine bessere Zensur als „ungenügend“ nicht ertheilt werden. 
8. 8. 
Ist ein Prüfungsabschnitt oder ein Theil des zweiten oder dritten Prüsungsabschnitts „unge- 
nügend“ oder „schlecht“ bestanden, so muß er wiederholt werden, und zwar bei ganzen Abschnitten, 
wenn die Zepfur „ungenügend“ ertheilt war nicht vor Ablauf von drei, wenn die Zensur „schlecht“ 
ertheilt war, nicht vor Ablauf von sechs Monaten, bei den einzelnen Theilen des zweiten und dritten 
Abschnitts nicht vor Ablauf von sechs beziehungsweise acht Wochen. 
Die Frist für die Wiederholung wird von dem Vorsitzenden fesigesetztt und dem Kandidaten 
mitgetheilt. · ’ 
Erfolgt die Meldung zur Wiederholung nicht binnen Jahresfrist, so ist die Prüfung auch in 
den früher bestandenen Abschnitten zu wiederholen. Eine Ausnahme kann nur aus besonderen Gründen 
gestattet werden. 
Die zweite Wiederholung eines Prüfungsabschnitts findet in Gegenwart des Vorsitzenden statt. 
Wer auch bei der zweiten Wiederholung nicht besteht, wird zu einer weiteren Prüfung nicht 
zugelassen. Ausnahmen hiervon können nur aus besonderen Gründen gestattet werden. 
g. 9. 
Hat der Kandidat sämmtliche Prüsungsabschnitte bestanden, so wird die Gesammtzenfur in der 
Weise ermiltelt, daß die Zahlenwerthe der Einzelzensuren addirt und durch vier dividirt werden. Er- 
geben sich bei der Theilung Brüche, so werden dieselben, wenn sie über 0)) betragen, als ein Ganzes 
gerechnet, anderenfalls bleiben sie unberücksichtigt. 
Der Vorsitzende überreicht die Prüsungsaklen nach Feststellung der Zensur der Behörde (§. 1) 
zur Ertheilung der Approbation.
	        
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