Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1889. (66)

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II. Vorschriften über den Nachweis der Befähigung. 
S. 2. 
Die Approbation als Thierarzt darf nur denjenigen Kandidaten ertheilt werden, welche die 
thierärztliche Prüfung vollständig bestanden haben. 
8. 3. 
Die Prüfung besteht in der naturwissenschaftlichen Prüsung (88. 5 bis 11) und in der thier- 
ärztlichen Fachprüfung (8§. 12 bis 23). 
8. 4. 
Die Ablegung der Prüfung hat bei einer deutschen thierärztlichen Lehranstalt zu erfolgen. 
Die Prüfungsbehörde besteht aus dem Direktor und dem Lehrerkollegium der Anstalt unter 
Hinzutritt derjenigen Personen, welche von der zuständigen Centralbehörde etwa noch beigeordnet werden. 
Die Zusammensetzung der Kommissionen für die Prüfung in den einzelnen Prüfungsfächern 
geschieht nach Maßgabe der Anordnungen der zuständigen Centralbehörde. 
Die obere Leitung der gesammten Prüfungsverhandlungen liegt dem Direktor der Ansialt ob. 
g. 5. 
A. Naturwissenschaftliche Prüfung. 
1. Bedingungen der Zulassung. 
Die Zulassung zur naturwissenschaftlichen Prüfung ist bedingt durch den Nachweis, daß der 
Kandidat 
a) die erforderliche wissenschastliche Vorbildung besitzt. — Derselbe ist zu führen durch das 
Zeugniß der Reife für die Prima eines Gymnasiums oder Realgymnasiums, oder einer 
durch die zuständige Centralbehörde als gleichstehend anerkannten höheren Lehranstalt; — 
b) nach erlangter wissenschaftlicher Vorbildung mindestens drei Semester hindurch thierärztliche 
oder andere höhere wissenschaftliche deutsche Lehranstalten besucht hat. 
S. 6. 
2. Meldung. 
Die Termine für die Meldung zur naturwissenschaftlichen Prüsung, sowie für die Abhaltung 
der letzteren werden für jede thierärztliche Lehranstalt durch den Direktor festgestellt. 
Die Meldung hat unter Beifügung beglaubigter Zeugnisse über die Erfüllung der Bedingungen 
der Zulassung (§. 5 a und b) bei dem Direktor zu erfolgen. · 
8. 7. 
3. Prüfungsfächer und Verfahren bei der Prüfung. 
Die Fächer, auf welche sich die Prüfung zu erstrecken hat, sind:
	        
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