Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1889. (66)

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Zu einem folgenden Prüfungsabschnitt darf nur derjenige Kandidat zugelassen werden, welcher 
den vorhergehenden bestanden hat. 
Tritt ein Kandidat ohne ausreichende Entschuldigung von einem bereits begonnenen Prüfungs- 
abschnitt zurück, so hat dies die gleichen Wirkungen, als wenn er in dem betreffenden Abschnitt die 
Zensur „ungenügend“ erhalten hätte. 
Wenn der Examinand den anberaumten Prüfungstermin ohne ausreichenden Grund versäumt, 
so ist er von dem Vorsitzenden bis zur nächsten Prüfungsperiode zurückzustellen. 
S. 16. 
In der anatomischen, physiologischen und pathologisch-anatomischen Prüsung (5§. 14. I.) hat 
der Kandidat: 
eine der Körperhöhlen irgend eines Thieres im Beisein der Examinatoren zu öffnen und 
deren Inhalt zu demonstriren; 
ein osteologisches und ein splanchnologisches Präparat ex tempore zu beschreiben und zu 
erläutern; 
. ein anatomisches Präparat unter Klaufur oder Aussicht anzufertigen und zu demonstriren; 
ein histologisches Präparat vor den Augen der Examinatoren anzufertigen und zu erklären; 
. eine physiologische Aufgabe ex tempore durch mündlichen Vortrag abzuhandeln; 
entweder die Sektion der Leiche eines kranken Thieres bezw. einer Körperhöhle auszuführen, 
oder ein pathologisch-anatomisches Präparat zu demonstriren, und in beiden Fällen den 
Befund zu Protokoll zu diktiren; serner ein pathologisch-anatomisches Präparat für das 
Mikroskop anzufertigen und zu demonstriren. 
Die anatomischen und physiologischen Aufgaben werden von den Kandidaten durch das Loos 
gezogen. 
Die Kommission für diesen Abschnitt besteht aus drei Examinatoren. 
— 
* 
## . 
S. 17. 
In der klinischen Prüfung (§. 14. II.) hat der Kandidat: 
1. ein ihm in der Regel auf drei Tage zu überweisendes, an einer inneren Krankheit leiden- 
des Thier zu untersuchen und nach Feststellung der Diagnose zu behandeln; 
2. ein an einer chirurgischen Krankheit leidendes Thiex zu untersuchen und nach Feststellung 
der Diagnose mindestens 3 Tage lang zu behandeln. 
In beiden Fällen hat der Kandidat sofort eine Krankheitsgeschichte in wissenschaftlicher Form 
unter Klaufur auszuarbeiten. 
Die mündliche Prüfung über jeden Fall findet erst nach der schriftlichen Bearbeitung statt. 
Die bei der Behandlung anzuwendenden Arzneien hat der Kandidat selbst anzufertigen. 
Ferner hat der Kandidat
	        
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