Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1889. (66)

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Prüfung an einer Militär-Roßarztschule oder an einer andern thierärztlichen Lehranstalt 
bestanden haben: 
b) dieselben sind, falls sie das Studium der Thierheilkunde vor dem 1. Oktober 1881 be- 
gonnen haben, zu den Prüfungen auch dann zuzulassen, wenn sie nur das durch die 
früheren Vorschriften erforderte Maß wissenschaftlicher Vorbildung besitzen. 
S. 29. 
Alle über die Prüfung der Thierärzte ergangenen Vorschristen sind aufgehoben. 
Thierärztlicher Approbationsschein. 
Nochen Herr 
aus. 
die thierärztliche Prüfung vor der Prüfungskommission 
zu mit dem Prädikate bestanden hat, 
wird ihm hierdurch 
die Approbation als Thierarzt 
im Gebiete des Deutschen Reichs in Gemäßheit des §. 29 der Gewerbeordnung für das Deutsche 
Reich ertheilt. 
Gedrucht bei G. Hasselbrink (Chr. Scheufele.
	        
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