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Verfügung des Finanzministeriums,
betreffend die Errichtung von Grenzstenerämkern.
Vom 26. September 1889.
Infolge der Betriebseröffnung der Eisenbahn von Leutkirch nach Memmingen sind
mit Wirkung vom 1. Oktober l. J. an zur Kontrollirung der Ein-, Aus= und Durch-
fuhr derjenigen Gegenstände, welche im Verkehr mit andern Bundesstaaten einer inneren
Steuer oder einer Uebergangssteuer unterliegen, an den Stationen Unterzeil und Thann-
heim Grenzsteuerämter errichtet worden. Die grenzsteueramtlichen Geschäfte an den
Stationen Aichstetten und Marstetten-Aitrach werden von den Orts= und Grenzsteuer-
beamten in Aichstetten und Aitrach wahrgenommen werden.
Stuttgart, den 26. September 1889.
Renner.
Verfügung des Finanzministeriums,
betrefend die Ansfuhr von Wein, Obstmost, Zier und Malz nach dem übrigen deutschen ollgrbiet.
Vom 27. September 1889.
Die Verfügung vom 3. Juni 1868 (Reg. Blatt S. 251) betreffend die Behandlung
des Verkehrs mit den in den einzelnen Zollvereinsstaaten einer inneren Stener oder einer
Uebergangssteuer unterliegenden vereinsländischen Erzeugnissen wird im Einvernehmen
mit dem K. Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten, Abtheilung für die Verkehrs-
anstalten, mit Wirkung vom 1. November d. J. an in folgender Weise abgeändert:
Die §§. 9 und 10 erhalten folgende Fassung:
Ausfuhr:
S. 9F.
1) Den Ausfuhrsendungen von nicht unter Zollkontrolle stehendem Wein oder
Obstmost aus Württemberg nach andern Staaten des deutschen Zollgebiets — aus-
genommen die Sendungen nach Baden oder Elsaß-Lothringen (Ziff. 2) und die Post-
sendungen (Ziff. 3) — ist ein auf die württembergische Grenzaustrittssteuerstelle, bezw.
bei der Versendung mittelst Eisenbahn oder Dampfboots auf die Güterexpedition des