314
Verfügung des Ministeriums des Innern,
betreffend die Abänderung der Ministerialverfügung vom 23. November 1382 in getreff der
Berstellung von Feuerungseinrichtungen. Vom 22. Oktober 1889.
Mit höchster Genehmigung Seiner Majestät des Königs wird nach Maßgabe
von Art. 51 und 52 der neuen allgemeinen Bauordnung vom 6. Oktober 1872 verfügt,
was folgt:
S. 1.
Ziffer 1 und 2 des §. 2 der Verfügung des Ministeriums des Innern vom 23. No-
vember 1882, Reg. Blatt Seite 431, werden durch die nachstehenden Bestimmungen ersetzt:
1) Alle Oefen müssen, wenn sie nicht unmittelbar auf den Erdboden zu stehen kom-
men, auf eine feuersichere Unterlage gestellt werden. Als feuersichere Unterlage
gilt eine Stein= oder Cementplatte von mindestens 6 cm Dicke oder eine undurch-
brochene mindestens 5 mm dicke gußeiserne Platte von der Größe der Grundfläche
des Ofens und auf einem durchlaufenden mindestens 25 mm hohen Rande.
Solche eiserne Unterlagen sind jedoch nur bei Oefen zulässig, welche mit einem
Rost versehen sind und auf Füßen oder ähnlichen Stützen ruhen.
2) Bei Oefen mit Rost sind die Aschenfälle von der feuersicheren Unterlage zu isoliren
und hat dies zu geschehen:
a) bei eisernen Aschenfällen und Stein= oder Cementplatten durch eine Luftschichte
von mindestens 6 com Höhe, welche, wenn in einem eisernen Futter laufende
Aschenschubladen angebracht werden, auf 3 cm vermindert werden darf;
b) bei gemauerten Aschenfällen und Stein= oder Cementplatten durch eine auf
der Unterlage anzubringende zweite Stein= oder Cementplatte von mindestens
9m Dicke, oder durch eine zwei Schichten hohe in den Fugen überbindende
Mauerung von Bacssteinen;
I) bei eisernen Aschenfällen und ebensolchen Unterlagsplatten durch eine Luft-
schichte von mindestens 15 cm Höhe.
8. 2.
In §F. 3 Ziffer 1 der erwähnten Verfügung treten an die Stelle der Worte „des
Ofensteins“ die Worte: der feuersicheren Unterlage.
Stuttgart den 22. Oktober 1889. Schmid.
.
Gedruckt bei G. Hasselbrint Chr. Sceufel!).