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Abänderungen (Ziffer 3 der Verfügung des Justizministeriums vom 30. Juni 1888) von
derjenigen Behörde, welcher die Mittheilung der Strafurtheile der bürgerlichen Gerichte
und der richterlichen Strafbefehle zum Zwecke der Registrirung obliegt (§. 7 Abs. 1 der
Verfügung der vorgenannten Ministerien vom 18. September 1882, betreffend die Ein-
richtung von Strafregistern und die wechselseitige Mittheilung der Strafurtheile, Reg. Blatt
S. 298 ff.), dem Instizministerium in Vorlage zu bringen sind.
Stuttgart, den 4. November 1889. Faber.
tekanntmachung des Justizministeriums,
betreffend den Abonnementspreis für das Regierungsblatt und für das Reichsgesetzblatt
auf das Kalenderjahr 18690. Vom 5. November 1889.
Der Abonnementspreis für den Jahrgang 1890 des Regierungsblattes ist auf 3 M
für das Exemplar festgesetzt worden, derjenige für das Reichsgesetzblatt beträgt 1/¾ für
das Exemplar, was hiemit bekannt gemacht wird.
Stuttgart, den 5. November 1889. Faber.
Verfügung der Ministerien der Justiz, der auswärtigen Angelegenheiten, deg Innern,
· des Kirchen- und Schnlwesens und der Finanzen,
betreffend die zu vorgängiger Heirathsanzeige nicht verpflichteten Beamien und Bediensteten.
Vom 7. November 1889.
Mit Höchster Genehmigung Seiner Königlichen Majestät vom 5. November 1889
wird, unter Aufhebung der Verfügung der Ministerien der Justiz, der auswärtigen An-
gelegenheiten, des Innern, des Kirchen= und Schulwesens und der Finanzen, betreffend
die zu vorgängiger Heirathsanzeige nicht verpflichteten Beamten und Funktionäre, vom
12. Juli 1880 (Reg. Blatt S. 183 ff.), auf Grund des Art.7 Abs. 3 und des Art. 118
des Gesetzes. vom 28. Juni 1876, betreffend die Rechtsverhältnisse der Staatsbeamten,
sowie der Angestellten an den Latein= und Realschulen (Reg. Blatt S. 211), Nachstehendes
verfügt: 81.
Zu vorgängiger Anzeige einer beabsichtigten Verehelichung bei der vorgesetzten Dienst-
behörde sind in allen Departements von den unter Art. 118 des Beamtengesetzes
fallenden Personen nicht verbunden: