Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1889. (66)

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bei der Dampfschifffahrtsverwaltung: 
die Maschinisten, Steuermänner und Schleppschiffführer, sowie der 
Verwaltungsdiener; 
bei dem Post= und Telegraphenbetrieb: 
die Unterbediensteten im Post= und Telegraphendienst und die Telegraphen= 
aufseher; 
b) die in Beilage I und II des Gesetzes vom 14. Juni 1887 nicht genannten, 
bei den Verkehrsanstalten angestellten oder beschäftigten männlichen Personen 
mit Ausnahme derjenigen, welchen eine in diesen Beilagen aufgeführte — 
und unter a) nicht erwähnte — Stelle als Amtsverweser oder sonst in 
jederzeit widerruflicher Weise übertragen ist, sowie mit Ausnahme der 
Regierungsbaumeister, Regierungsmaschinenbaumeister, Eisen- 
bahn= und Postreferendäre, Eisenbahn= und Postpraktikanten, 
Bauführer, Maschinenbauführer, Geometer, Bau-, Maschinen- 
bau= und Geometerpraktikanten, sowie der Eisenbahn= und 
Telegraphengehilfen und -Anwärter,-für welche die Ver- 
pflichtung zu vorgängiger Heirathsanzeige bestehen bleibt. 
3) Im Departement des Innern: 
die Schleußen-, Fluß= und Straßenwärter, 
die Floßaufseher am Neckar und an der Kinzig, 
die Hilfsschreiber, 
die für einzelne Straßenbauten verwendeten Bauführer, 
die Aerzte und Wundärzte an den Arbeitshäusern, 
die Organisten und Meßner an den Staats-Irrenanstalten, 
die bei der Zentralstelle für die Landwirthschaft mit ständigem Gehalt aufgestellten 
speciellen Sachverständigen, deren Dienstleistung eine Nebenbeschäftigung bildet, 
die Weblehrer, Zeichenlehrer und Webmeister an den Webschulen. 
4) Im Departement des Kirchen= und Schulwesens: 
die Privatdozenten, 
die Hilfsschreiber; 
bei der Universität: 
die Assistenten am physikalischen Institut, am chemischen Laboratorium, am
	        
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