Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1889. (66)

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die Entlassung aus derselben, sowie über die Uebernahme der aus fremden Staaten aus- 
gewiesenen Personen, 
3. das Erkenntniß über die Aenderung des Familiennamens, 
4. die Behandlung der Gesuche um Verleihung der juristischen Persönlichkeit, soweit 
deren Erledigung dem Geschäftskreis des Departements des Innern anheimfällt, und die 
Mitwirkung bei der staatlichen Aufsicht über die juristischen Personen dieser Art, 
5. die Mitwirkung bei der Vollziehung der Gesetze über das Quartier-, Natural- 
und Kriegsleistungswesen, sowie über Beschränkungen des Grundeigenthums in der Nähe 
von Festungen, 
6. die Behandlung der Anträge auf Zwangsenteignung von Grundstücken und von 
Rechten an Grundstücken für Korporationszwecke, sowie zutreffenden Falls die Wahr- 
nehmung der Verrichtungen der Enteignungsbehörde, 
7. die Fürsorge für die Erhaltung des Amts= und Gemeindeverbands, sowie für 
die gesetzmäßige Bildung und Erneuerung der Amtskörperschafts-, Gemeinde= und Stif- 
tungsorgane, die Mitwirkung bei der Bestellung, beziehungsweise Bestätigung der Amts- 
körperschafts-, Gemeinde= und Stiftungsbeamten, die Regelung der Verhältnisse der zu- 
sammengesetzten Gemeinden und die Oberaufsicht über die ökonomische Verwaltung der Amts- 
körperschaften, Gemeinden und Stiftungen, sowie über die Polizeiverwaltung der Gemeinden, 
8. die Handhabung der Disciplin über die Amtskörperschafts-, Gemeinde= und Stif- 
tungsbeamten, soweit hiefür nicht die Zuständigkeit der Bezirksstellen begründet ist, die 
Entscheidung über ihre vorläufige Dienstenthebung, die Entlassung der Verwaltungsaktuare 
wegen Unbrauchbarkeit, Unfleißes oder sonstiger Pflichtverletzung und die Stellung von 
Anträgen auf Dienstentlassung der übrigen Körperschaftsbeamten im Wege des §. 47 
der Verfassungsurkunde, 
9. die Dispensation vom Verbot des Gütererwerbs durch die todte Hand, 
10. die Zwangsvollstreckung wegen öffentlich-rechtlicher Ansprüche, 
11. die Oberaufsicht über die Einrichtung der reichs= und landesgesetzlichen Kranken- 
versicherung und über die eingeschriebenen Hilfskassen, sowie die Mitwirkung bei Voll- 
ziehung der Gesetze über die Unfallversicherung der bei Bauten und der in land= und 
forstwirthschaftlichen Betrieben beschäftigten Personen, 
12. im Zusammenwirken mit den Landgerichten das Erkenntniß über die Bestellung 
und beziehungsweise Bestätigung der Standesbeamten und ihrer Stellvertreter, sowie 
über die Bildung der Standesamtsbezirke;
	        
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