Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1889. (66)

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Kosten innerhalb der Grenzen des Etats und die Entscheidung über Beschwerden gegen 
Anordnungen oder Verfügungen der Anstaltsvorstände. 
8. 5. 
In Verwaltungsangelegenheiten, in welchen eine die Zuständigkeit der Kreisregier- 
ungen überschreitende Verfügung nothwendig wird, oder wo Zweifel bezüglich dieser Zu- 
ständigkeit bestehen, haben sie den Gegenstand, vorbehältlich der in dringenden Fällen etwa 
zu treffenden vorläufigen Verfügung, mit ihrer gutächtlichen Aeußerung dem hiefür 
zuständigen Ministerium zur Entschließung vorzulegen. Dies hat insbesondere zu geschehen: 
1) wenn sich bei der Anwendung der Gesetze oder allgemeinen Verfügungen Zweifel 
oder Anstände ergeben, welche mittelst der den Kreisregierungen zu Gebot stehenden 
Hilfsmittel der Auslegung nicht gehoben werden können, 
2) wenn es sich um die Erlassung neuer oder die Abänderung bestehender allgemei- 
ner Verfügungen, organischer Anordnungen oder Dienstinstruktionen handelt, 
3) wenn die Abweichung von bestehenden allgemeinen Normen oder Verwaltungs- 
grundsätzen in Frage kommt, soweit den Kreisregierungen die Befugniß zu deren Zu- 
lassung nicht ausdrücklich eingeräumt ist, 
4) wenn es sich um die Ordnung neuer Verhältnisse handelt, für welche allgemeine 
Vorschriften noch nicht bestehen, 
5) bei solchen Angelegenheiten, welche entweder das ganze Königreich oder doch 
mehrere Kreise zugleich berühren und nicht durch Rücksprache mit den mitbetheiligten 
Kreisregierungen erledigt werden können. 
Den vorgesetzten Ministerien bleibt es vorbehalten, den Kreisregierungen bezüglich 
der Erledigung der ihnen obliegenden Verwaltungsgeschäfte Weisungen zu ertheilen, welche 
diese zu befolgen haben, wie auch sie über sonstige Gegenstände ihres Geschäftskreises 
gutächtlich zu vernehmen. 
III. Von der Geschäftsbehandlung. 
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Die Thätigkeit der Kreisregierungen als Verwaltungsgerichte erster Instanz ist durch 
das Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege vom 16. Dezember 1876 geregelt. 
Ebenso verbleibt es hinsichtlich der Behandlung derjenigen Angelegenheiten, auf 
welche die §§. 20, 21 der Reichsgewerbeordnung Anwendung finden, bei den Vorschriften 
der Königlichen Verordnung vom 19. Juni 1873, betreffend das Verfahren in Gewerbe- 
sachen (Reg. Blatt S. 251).
	        
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