Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1889. (66)

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den Fällen der §§. 39—41 und 44 des Reichsgesetzes vom 21. Dezember 1871, betreffend 
die Beschränkungen des Grundeigenthums in der Umgebung von Festungen (R. G. Bl. S. 459), 
9) die Entscheidung über Anträge auf Revision der Arbeiten öffentlicher Feldmesser 
und über deren Ergebniß, 
10) die Versagung des Anspruchs auf Entschädigung für die auf Grund des Reichs- 
Biehseuchen-Gesetzes vom 23. Juni 1880 (N.G.Bl. S. 153) getödteten oder vor Aus- 
führung der Tödtungsanordnung gefallenen, sowie für die an Milzbrand verendeten 
Thiere, 
11) die Erledigung aller sonstigen Angelegenheiten, für welche die kollegialische Be- 
handlung durch ausdrückliche Bestimmung der Gesetze oder allgemeinen Verfügungen vor- 
geschrieben oder im einzelnen Fall von dem Ministerium des Innern, in den in §. 1 
Abs. 2 bezeichneten Angelegenheiten von dem Ministerium des Kirchen= und Schulwesens 
angeordnet ist (zu vergl. §. 9 Abs. 2). 
Auch steht dem Präsidenten die Befugniß zu, anderweitige Angelegenheiten von 
größerer Bedeutung (z. B. auf dem Gebiete der Aufsicht über die Kommunalverwaltung) 
oder von besonderer Schwierigkeit der Rechtsfrage zur Berathung und Beschlußfassung 
im Kollegium zu verweisen. 
g. 8. 
Zur Theilnahme an den kollegialischen Verhandlungen der Kreisregierungen sind 
sämmtliche Mitglieder (§. 2 Abs. 1) berechtigt und verpflichtet, wenn sie hievon nicht wegen 
persönlicher Betheiligung am Gegenstande der Verhandlung oder aus anderen rechtlichen 
Gründen ausgeschlossen sind oder auf ihr Ansuchen durch den Präsidenten entbunden 
werden. Die in §. 2 Abs. 3 bezeichneten Sachverständigen können zu den Verhand- 
lungen über Gegenstände ihres Wirkungskreises mit berathender Stimme zugezogen werden. 
Zu einem giltigen Kollegialbeschluß ist die Anwesenheit von mindestens drei stimm- 
berechtigten Mitgliedern einschließlich des Präsidenten oder seines Stellvertreters erforderlich. 
Die Beschlüsse werden nach absoluter Stimmenmehrheit gefaßt. Die Sitzordnung 
und die Reihenfolge der Abstimmung bestimmt sich nach dem Dienstrang und innerhalb 
derselben Rangstufe nach dem Dienstalter. Der Vorsitzende stimmt zuletzt ab und hat 
bei Stimmengleichheit die entscheidende Stimme. 
§. 9. 
Soweit die kollegialische Berathung und Beschlußfassung nicht einzutreten hat, er-
	        
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