Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1889. (66)

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folgt die Erledigung der Geschäfte durch den Präsidenten allein oder in Verbindung mit 
dem etwa zum Berichterstatter bestellten Mitglied des Kollegiums. 
Besteht zwischen dem Präsidenten und dem Berichterstatter eine Meinungsverschieden- 
heit über die Art der Erledigung, so ist der Gegenstand der Beschlußfassung des Kolle- 
giums zu unterstellen. 
S. 10. 
Der Präsident leitet und beaufsichtigt den gesammten Geschäftsgang, führt die Dienst- 
aufsicht über die Mitglieder des Kollegiums und das Kanzleipersonal, trifft die näheren 
Bestimmungen über die Vertheilung der Geschäfte und hat für deren rechtzeitige, ord- 
nungs= und sachgemäße Erledigung Sorge zu tragen. 
Er beruft und leitet die Sitzungen und sorgt für die Ausfertigung und Vollziehung 
der gefaßten Beschlüsse. Wenn ein Beschluß den Gesetzen oder allgemeinen Verfügungen 
oder den Weisungen des vorgesetzten Ministeriums widerspricht oder wenn von seiner 
Vollziehung ein unersetzlicher Schaden zu befürchten ist, so hat er dessen Ausführung zu 
beanstanden und unter gleichzeitiger Benachrichtigung des Kollegiums die Entschließung 
des Ministeriums über den Gegenstand einzuholen. 
Der Präsident ist für die ganze Geschäftsführung in formeller und materieller Hin- 
sicht, für Kollegialbeschlüsse jedoch mur nach näherer Vorschrift des Abs. 2 verantwortlich. 
Im Verhinderungsfalle vertritt den Präsidenten das ihm nach der Sitzordnung zu- 
nächst folgende Mitglied des Kollegiums, wofern vom Ministerium des Innern hierüber 
keine anderweitige Anordnung getroffen wird. 
S§. 11. 
Die Berichterstatter sind für die rechtzeitiges Bearbeitung der ihnen zugetheilten Ge- 
schäfte, für genauen und vollständigen Vortrag des Inhalts der Akten, für die Stellung 
gesetz= und sachgemäßer Anträge und für beschlußgemäße Ausfertigung verantwortlich. 
In den Sitzungen des Kollegiums ist jedes Mitglied zur Abstimmung verpflichtet 
und für deren Inhalt verantwortlich. 
8. 12. 
Die näheren Vorschriften über die Geschäftsbehandlung werden durch das Ministe- 
rium des Innern ertheilt.
	        
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